De Ordinatione Feudali26haben befohlen worden, das Unsere Lehengüter, Sadelgüter Schatz- undDienstgüter nicht vertheilt, versplissen oder in ungebührliche Vege verbrachtwerden solten / und aber demselben durch Nachläßigkeit nicht so fleißig nachkom-men / wie die Notturfft erfordert :/ darauß dann allerley Mißverstandt Ver-acht und Verderben unser Vnderthanen erwachsen, damit nun solchem vor-kommen werde / so ist unser ernstlich Befelch Meynung unnd Gebott bey einerPoen und Straff von fünff und zwantzig Goldgülden / daß kein unser Lehngüter /Sadelgüter / Schatz- oder Dienstgütter vertheilt versplissen oder ungebührli-cher Weiß verbracht oder verwüst werden/ in einiger Gestalt heimlich noch of-fenbahr / und daß derhalben auch Ihr unsere Amptleuthe / Vögde / SchultheissenRichter, Scheffen, Boden, Frohnen und andere unsere Befelchhaber auffefleißigst Auffsehen habet / daß solche obgemelte Vertheilung VerspleissungVerbringung und Verwüstung unser Lehngüter, Sadelguter, Schatz- undDienstgüter niemand gestattet / noch zugelassen werden / dann mit unserm Vor-wissen und guten Willen, also daß Euch derhalben gnugsam Schein unnd Be-weiß von Vns vorbracht würd/ und so es darüber von Jemandts geschehe / daßIhr uns dieselbige alsdan mit sampt allen und jederen die darzu Rath oder Hülffgethan / an Stund anzeiget / als ungehorsame / wie obgemeldt darfür straffet / undgleichwoll die Vertheilung oder Verspleissung vor unwerth haltet und abstelletsonder Jemand zu übersehen.Indem aber zu einigen der Vorß-Güter mehr dann ein Kind und Erb wä-ren / das alsdann Vatter und Mutter bey ihrem Leben die Kinder vertragen undein von den bequämbsten zu dem Gut verordnen / und den Andern ein zimblichErbgeld nae gedrag des Guts machen und außsetzen / und wann sich begäbe / daßder Elteren Eins oder beyde abstürben an sie ihre Kinder (wie obgemeld) ver-tragen hetten / und die Kinder sich alsdan auch untereinander oder mit den Freunden des Erbpfennings und wer von ihnen auff dem Gut verbleiben soll/ nicht vergleichen könten / daß in dem Fall Ihr unsere Amptleuthe / Vögdte / Schultheissenoder Richter mit sampt zweyen oder Dreyen von den Eltisten und verständigstenScheffen und mit Vier der Vorsz Kinder nächsten oder bequämbsten Verwandten Zween von des Vatters unnd Zweenvon der Mutters Seythen der KinderEins verordnet / es sey Sohn oder Tochter / welches dem Gudt am besten geradenkönte / daß nutz darzu seyn würd / und das den anderen Kinderen nach gelegen-heit des Guts ein zimblich Erbgeld gemacht und verordnet werd / Im Fall aberdaß sie sich des auch nicht vergleichen könten / und mehr dan ein Persohn zu demGut bequäm achteten, also das zwey Persohnen fürgestellt würden: Das alß-dan die beyde darumb lossen / und den anderen ihren Erbpfenning bezahlen soll /damit die Güter (wie obgemeldt) in Ehren gehalten und unvertheilt bleibenmögen / Vnd was also durch die Eltere oder folgends durchdie Kindere bey sich /ihre Freunde / oder Euch unsere Amptleuthe / Befelchhabere / Scheffen und vierFreunde (wie obgerührt) vertragen, das solches vast stähte unnd unwider-sprechlich gehalten und gehandhabt werde: So viel aber die Seythfäll belangtdaß die jenige / so gleich daran berechtigt / sich auch untereinander oder mit denFreunden vertragen / welcher von ihnen das Gut behalten / und was der demAnderen herausgeben solle / und wann sie sich des nicht vergleichen könten / daßsie alsdann gleichfals durch Euch unsere Amptleuthe, Befehlhaber, Scheffenund Verwandten (wie obgemeldt) entscheiden werden und verbleiben: Dergleichen so auch jemand einigen Spliß hätt / oder ihme oder seinen Fürsassen zuge-erbtheilet wäre oder sonst an sich geworben hätt / und den verkauffen oder verlas-sen würd, das alsdan der jenig, der die Sollstatt hett, oder (so er es nicht ver-moͤgt) Vide Tiraq. de retraict lignag. §. 11. gloß. 6. num. 17. ein Ander / der auch ein Theildes Vorß-Guts hät / die Vernäherung soll dan mögen: Urkund unsers hierauffgedruckten Secret-Siegels. Gegeben zu Düsseldorff den vierzehendenTag Januarij Anno Tausend Fünffhundert Ein und viertzig.Ad hoc Edictum se refert Ordinatio Iudiciatia Cap. von Erbtheilungen 93. 5.zwischen den Anderen Vbi post regulam de bonis inter cohaeredes (qui non suntequestris Ordinis) aequaliter dividendis subiungitur; Doch so viel unsere Lehn-guter, Sadelgüter, Schatzgütern und Dienstgütter auch die Sollstet und Splißbelanget / soll unser derwegen hiebevor außgangener Ordnung gelebt und nach-kommen
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
Entstehung
Seite
26
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten