Hoffgerichts=Ordnung.lumniæ, dandorum, respondendorum, in litem affectionis, aestimationis purgationis, in supplementum probationis, expensarum, damnorum & intereresse,quartae dilationis, ejusdemque prorogationis, auch einem jeden anderen in Rechtzugelassenen / und mit Urtheil aufferlegten Eyd / etiamsi litis decisorum fuerit,in ihre und respectivé ihre Erben Seel erstatten / allerley Beweiß führen / derwegen alle Nohturfft verhandelen / dieselbe tuiren / wider die Gegen Beweiß excipiiren und respectivè repliciren / dupliciren / tripliciren / &c. Sigilla & manusrecognosciren oder diffitiren in contumaciam procediren / dieselbe purgiren zuBey- und End-Urtheil beschliessen / die zu eröffnen bitten / anhören / annehmen /davon appelliren / da wider auch sonsten restitutionem in integrum (so vormöhtenbegehren / expensas, damna & interesse designiren / zu taxiren bitten / und dieselbe, auch was in der Haubtsachen taxirt und erkent erheben, annehmen, da-für quitiren / in executionem activè procediren / biß zu endlicher Vellstreckungder Urtheilen / auch passivè, da die Urtheilen ihnen oder ihren Erben zu widerergiengen / und darauff wider sie und ihre Erben in executionem procedirt wür-de / von ihrentwegen / auch in ihren Erben Nahmen alle Nohturfft biß zu endli-cher Erörterung des puncti executionis verhandelen, einem oder mehr Affter-Anwald / so offt es ihnen beliebet, substituiren, revociren, auch alles andersthun und lassen sollen / was sie oder nach ihrem Todt / ihre Erben selbsten zuge-gen, jederzeit handelen, thun und lassen solten, könten oder mögten, undda mehrerwehnter ihre constituirte Anwälde und substituirte eines weiterenGewalds, dan hierin begriffen, bedürfftig wären, oder seyn würden, densel-ben wollen sie in ihrer und ihrer Erben Nahmen ihnen hiemit am kräfftig-sten / und beständigsten / daß vermög der Rechten und de Stylo-hochermeltenHoffgerichts beschehen solte, könte oder möchte, auch gegeben haben, undwas also mehrerwehnter (hic repetatur nomen Procuratoris) ihr Anwaldund nach seinem Todt oder Abstand substituirter (hic repitatur nomen Sub-stituti) handelen / thun und lassen würden/ daß versprechen sie vor sich undihre Erben/ stät- vest- und unverbrüchlich zu halten/ auch sie beyde Anwäldeund ihre substituirte Affter-Anwälde, in ihrem und ihrer Erben Nahmenaller Bürden der Rechten / præsertim satisdationibus judicio sisti & judicatumsolvi zu entheben und allerdings schadloß zu halten / bey habhaffter Verpfän-dung ihrer jetzigen und ihrer Erben nachlassender Haab und Güter / so vielderen jederzeit hierzu vonnöhten seyn werden / mich Notarium demnach ersuchend / ihnen daruber ein oder mehr offen Instrument zu machen und mit-zutheilen; Also geschehen im Jahr / Indiction Käyserlicher Regierung / Mo-naht, Tag, Stund, End und Ort, wie oben geschrieben stehet, in Beyseynder N. N. als glaubwürdiger Gezeugen hierzu sonderlich beruffen und gebetten.Und dieweil ich N. N. auß Käyserlicher Macht ein offenbahrer / auchbey der Gulich- und Bergischer Cantzeley immatriculiter Notarius,bey solcher Con- und Substitution, sambt vorgemelten Gezeugengegenwärtig gewesen bin/ und solches alles/ also geschehen/ gesehen undgehört / so hab ich dieß offen Instrument darüber verfertigt und zuend mit meinem gewöhnlichen Notariat-Zeichen Tauff- und Zunahmbefestigt / darzu sonderlich erfordert und gebetten.FormulaF 2
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Seite
47
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