Hoffgerichts=Ordnung.was durch die Beambten verrichtet, ein glaublichen Schein alhier wiedereinbringen soll, darauff der Kläger bey den immittirten Güteren, jedochdaß er dieselbe inwendig des Jahrs berechnet einhalte / zu handhaben.Wafern nun der Beklagter inwendig Jahrs nach solchen erkenten;Immission erscheinen würde / soll er gegen Erlegung der auffgewendternohtwendiger Gerichtskösten und Zehrung, nach Ermässigung, auch ge-bührliche Versicherung zu recht zu stehen / und gegen den Kläger dieSach / wie recht ist / außzuführen / darzu gelassen / die erste Einsetzung ab-gethan / ihme die Güter mit allen Abnutzungen nach Abzug der nohtwen-diger Unkösten / wiederumb eingeraumbt / und in der Haubtsachen vorGericht fortgefahren werden.So nun der Beklagter inwendig Jahrs frist nach beschehener re- 8production der erkenter Immission nicht erscheinen würde / soll er in reali-bus alsbald nach Umbgang solches Jahrs umb die Possession des streitigenGuts / ohne weitere Ladung gäntzlich kommen / und der Kläger bey dessenPossession und Gebrauch, auch Empfahrung und Geniessung aller Ab-nutzungen verbleiben/ und dem Beklagten allein auff den Eygenthumb zuklagen vorbehalten werden, es wäre dan daß der Beklagter rechtmässi-ge Entschuldigung seines Außbleibens / oder Verhinderung vorwenden undbeweisen könte/ auff welchen Fall derselb gegen Erstattung der Unköstenund Caution, wie oben zu dem Besitz wieder zugelassen werden solle.Aber in personalibus soll der Kläger nach Verlauff etlicher Monaht 9auff Ermässigung des Richters immissionem ex secundo decreto bittenmögen / darzu der Beklagter nochmahl citirt / und da er abermahl nichterscheinen würde / auff Leistung des Eyds vor Geferde / daß er glaub,daß er eine gerechte Sach habe / und ihme der Beklagter solches / wie be-gehrt / verpflicht und schuldig seye / auch auff zimliche Bescheinigung sei-ner Forderung ex secundo decreto immittirt / und darauff die Execu-tion nach Betrag obangeregter Forderung / und angewendter erlittenerKosten und Schaden, wie obgemelt, befohlen werden, jedoch den Räh-ten und Commissarien unbenohmen / auß erheblichen Ursachen an stattdes Einsatz ex secundo decreto dem Kläger die Auffkömbsten der Gü-ter / welche er ex primo decreto erlangt / würcklich ohne einige Erstat-tung unberechnet zu geniessen / zu zuerkennen / und dem Beklagten derForderung halber seine Nohturfft, oder äber den Beweiß, daß derKläger seine Forderung unbefugt / vor zu behalten.Wolle aber der Kläger lieber in der Haubtsachen fortfahren, soll 10auff sein Anruffen / nach der erst folgender Audientz, der Krieg Rechtensin contumatiam vor befestigt angenohmen / und alsdan zum Beweißseiner Klag und Articul, wafern die zulässig und pertinentes, mit zimb-licher angesetzter Frist, darüber die Sach biß zum End-Urtheil auß-schließlich zu vollführen / zugelassen werden.Wann nun in der Haubtsachen obgemelter massen von dem Kläger uoder Beklagten in Contumaciam biß zum Endurtheil procedirt / soll derUngehorsahmer / wafern er sicherlicher anzutreffen / sonsten per Edictum,unangesehen daß die erste Citation ad totam causam außgangen / die Urtheil anzuhören / und in der Sachen / biß die Execution richtig / zu ver-fahren, nochmahlen an Ihrer Fürstl. Gnaden Hoffgericht citirt werden.Jedoch /C2
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Seite
15
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