107Rationem hujus conclusi suppeditant ejusdem verba vermög habender Privi- 305gien, welche clausulam irritantem insich begreiffen / irritat autem Privilegiumbis verbis, und ob von einen oder mehr von einiger Urtheil / die nit über 600 Gül-den in Gold betreffe / dergleichen von den Urtheilen in possessoriis, ob gleich dieSach mehr dan ietztgemelte Summa berührte / appellirt / supplicirt oder reducirt /oder derselben Appellation, Reduction, oder Supplication, eine oder mehr vonuns und unserem oder unserer Nachkommen am Reich / Römischer Käyser und Kö-8/ Käyserlicher oder Königlichen Cammergericht auß unwissenheit oder vergessen-heit angenommen wurde / so setzen / ordnen und wollen wir doch / daß solches allesder obgemelten / und dieser unserer begnadung und freyheit ohne nachtheil und gantzinabbrüchig / auch dieselbe Appellationen, Reductionen, und was darauff ge-andelt und vorgenohmen würde / gantz krafftloß / nichtig / und von unwürden seynsolle / welches wir auch alles und jedes ietzt alßdan / und dan als jetzt / auffheben /vernichtigen / calliren / und für unkräfftig und untäuglich erkennen und erklären,und dan obgenant unser lieber Oheim / Schwager und Fürst / der Hertzog zu Gü-/ Cleve und Berg rc. seinen Liebden Erben und Nachkommen / auch derselben Räht.Richter / ohnangesehen des alles obbegriffener freyheit und begnadung gebrau-en / und macht und gewalt haben solten / solche Urtheilen / Erkäntnüssen / Decretgütliche Abschied / zu vollenziehen / und ferner / wie sich rechtlicher Ordnung under Landsgebrauchen nach / gebührt / zu handelen von allermänniglich unverhindert.postea. als lieb einem jeden sey / unser und des Reichs schwere ungnad und straff,zu ein peen / nemlich hundert Marck lötiges Goldes zu vermeiden / die ein jeder,offt er freventlich hierwieder thete / uns halb in unser / und des Reichs Cammer,den andern halben Theil vielgemeltem unserem Oheim / Schwager und Fürsten /Hertzogen Wilhelmen zu Gülich / Cleve und Berg ꝛc seiner Liebden Erben undhkommen unnachläßlich zu bezahlen / verfallen seyn solle. Adde Ruland. intra-de commissar. & commission. part. 4. lib. 8. cap. 13. n. 11. ubi ait privilegionon appellando non praejudicari, si acta edantur cum protestatione.Edictum von wegen der Appellationen, von den Hauptgerichteren / andas Hoffgericht zu Düsseldorff / da die Haubtsach fünffzig Goldgülden nit wehrt.Ubi etiam de REVISIONE.Ancivit WILHELMUS Juliæ, Cliviæ, Montium Dux &c. Anno 1561. 306ult. Martii. ne appellationes à judiciis subalternis ducatuum Jul. & Mont.den Hauptgerichteren ad ipsum ducem vel ejus Commissarios Generalesdie Gülich= und Bergische Hoffgerichts=Commissarien infra viginti quinque au-admitterentur, uti latius patet ex Edicto ordinationi inserto, juncto EAnni 1561. 5. Julij. vers. nachdem auch 2c.Hanc summam idem Dux WILHELMUS Anno 1578. 17. Martii auxisquinquaginta aureos, statuitque, daß niemand in sachen / da die forderung8 / oder Haubtsach / darumb der Rechtsstreit ist / unter fünffzig Goldgulden wehrt.obgemelte General=Commissarien appelliren / noch solche Appellation bey demgericht einbringen solle / bey Peen zehen Goldgülden.causam impulsivam praefatorum Edictorum manifestant eorundem verbaachdem zu vielmahlen umb gar geringe Sachen appellirt / also daß die kosten sichüher als die Haubtsach ertragen / nec non verba / dardurch dan so wohl die ParO 2theyen
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