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Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
106
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:ea per querelam nullitatis in aulico Judicio Cæsareo vel Camerâ Imperiali impugnare & retractare, eo minus, quia rationes & causae impulsivae hujus priviiegii locum etiam sibi vindicant in causa nullitatis, uti latius exponit Carpzov. dict. posit. 69.Restringitur vero privilegium nostrum de non appellando in casu denegataJustitiæ per text. in aurea bullâ Caroli 4. tit. 11. vers. Da aber das Recht nichtmitgetheilt / soll allen den vorgemelten / welchen das recht versaget worden / zu appelliren zugelassen seyn. Schrad. de feud. part. 10. Sect. 4. num. 152. ratio est,quia dictum privilegium praesupponit administrationem Justitiæ in verb. Wiewohl einem jedem fürderlich und gebührlich recht wiederfuhre und gestattet und wissentlich im rechten niemand beschwehrt / so wird doch zu Zeiten / auß keiner notturfftsondern allein zu gefehrlichem verzug und verlängerung des rechten rc. zu appellirenunterstanden / ergo si justitia denegetur, cessabit utique privilegium de nonappellando. Carpzov. dict. disput. 1. cap. 6. posit. 63. ibi vide.Denique quaeritur, an appellatione contra tenorem hujus privilegii interpsitâ, citatione etiam & inhibitione impetratâ, judex à quo nihilominus acexecutionem Sententiae procedere possit? pro cujus resolutione subjicioquens conclusum Dominorum Consiliariorum.Am Donnerstag den 19 Novembr. Anno 1592. seynd den anwesenden HerrenRhäten durch den Herren Vice=Cantzlern Bernardten zum Putz / der Rechtencentiaten, nachfolgende Capita zu erwegen / und wie es damit hinführo zu halten /sich zu entschliessen proponirt und vorgetragen. Erstlich / ob auch in sachen / darinvon einer Urtheil in Possessorio an meines gnädigen Fürsten und Herren Hoffgricht / oder sonsten von Jhrer Fürstl. Gnaden Rähten bey der Cantzeley gepfelt / odeso unter dem Tax Jhrer Fürstl. Gnaden Privilegii ist / an das Käyserlich Cammergericht appellirt / auch inhibition vermuthlich per sub- & obreptionem außbrachwird / da doch diß ends ex actis notorium, daß entweder solch Urtheil in possesorio, reservato petitorio, gesprochen / oder sonst die sach dem Tax der 600 Geldgülden ungemeß / die execution darin ungeacht außgangener inhibition vor / undan die hand zu nehmen? Darauff ist durch die anwesende Fürstliche Gülische undBergische hochweise Herren Rähte dahin geschlossen / daß hochgedachter mein gnädiger Fürst und Herr / in abgeurtheilten Sachen / so in possessorio, salvo petitorio, beruhen / oder sonst unter dem Tax des Privilegii seynd / wann von Jhrer Fürstliche Gnaden / oder dero Herren Rähten Urtheil ad Cameram appellirt / undfalsa narrata process, auch inhibitio außbracht / dieß Ohris notorium und kündigdaß die sach entweder in possessorio bestehe / und das petitorium dem unterliegendem Theil vorbehalten / oder sonst der Tax ungemeß / vermög habender Privilegien,welche Clausulam irritantem, außtrücklich in sich begreiffen / und zu handhab deroselben / unangesehen der Käyserlicher sub & obreptitie erlangter Inhibition mitder Execution zu verfahren / sonsten wegen der obgedachten Privilegiis inserirtePeen vor den obsiegenden Theil in Camera zu interveniren / und derwegen an Jrer Fürstliche Gnaden Procuratoren zu schreiben / und denselben solche interventionratione Privilegii zu befehlen / und neben der Execution zugleich / wofern es Adliche Partheyen seynd / so dergestalt appellirt / mit einem Schreiben von hinnen auß /aber andern gemeinen Partheyen / durch die Ambtleuth verwirckung berührter Peen /und daß Jhre Fürstliche Gnaden auff einforderung derselben / hernegst zu gehen / undderen mit nichten sich zu begeben gemeint / derwegen sie / die Partheyen / sich selbstvorzusehen / und von ihren unbefügten vornehmen abzustehen / warnen und avisiretRatiozu lassen / gleichwohl auch mit außforderung alsolcher Peen / biß daran erstlich Sertentia & declaratio Camerae erfolgt / einzuhalten