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ren zu halten / verkünden und außgehen lassen rc. gleichfalls ein sondere Ordnungund Process unsere Lehn belangend / mit in trück gegeben und verkündigt / und aberneben den gemeinen und und Lehngüteren / noch andere nemlich Hoffs= und Lactengüter / darüber in etlichen fällen durch die Hoffsgeding und Laetbanck erkant undgeurtheilt wird / vorhanden / an welchen Gerichteren doch obgemelter unserer außgangener und bestättigter Reformation zum wenigsten / so viel den Proceß belangtbiß anher / wie wir bericht / nit nachgesetzt / dieweil dan ordentlich / gebührlich undgleichmässig Recht / und desselben außführung in allen Gerichteren billig gehewerden soll / So ist unser meinung und befelch / daß ihr mit ernstem skeiß daran sehet /damit obbestimpter Reformation, So viel den Proceß berührt / auch an allen Heffgerichteren und Laetbäncken unseres Ambts eweres befelchs hinfürter würcklich Stlebt / und gerührter Proceß nicht anders / dan nach außweisung derselben Reformation gehalten werde.Concernunt præfata Mandata die Hoffs= und Laetengerichter der Fürstenthumben Gülich und Berg / prout clarum fit ex antedictis verbis: An allen Hessegerichteren und Laetbäncken unseres Ambts / item ex Privilegio, quod Imperator Ferdinandus I. anno 1559. 20. Junii Wilhelmo, Juliae, Cliviae, MontiunDuci &c. ratione horum judiciorum dedit, in verbis: Bekennen offentlich mitdiesem Brieff und thun kundt allermenniglich / daß uns der Hochgebohren WilhelmHertzog zu Gülich / Cleve und Berg rc. unser lieber Sohn und Fürst / underthäniglich fürbringen lassen / welcher gestalt etliche außwendige Stifft und Collegia, auchin= und außländige vom Adel / und nit vom Adel / in seiner Liebden Fürstenthumberund Landen sonderbahre Gerichter haben / deren etliche Hoffgeding / etliche Laethänckgenennet werden / davon die rechtfertigung erster instantz vor dem HoffScheltheißund geschwohrene fürgenommen ꝛc.Personae quae ad hoc judicium pertinent sunt der Hoff Scholtheiß / die Hoffsgeschworene oder Scheffen / item der Hoffsschreiber und Hoffsbott.De Scabinis disponit Mandatum de anno 1558 § Und nachdem rc. daß diegemeine Hoffsmänne ein anzahl redlicher und geschickter Persohnen / so der Heffrechten und Gerichter erfahren / den Hoffsherren præsentiren und anzeigen / unddarin allein die tüglichkeit der Persohnen ansehen / und auß denselben der Hoffeherrnach vorgehender erkündigung die geschicksten und zu solchem Ambt am tüglichstenund brauchlichsten / so viel deren am jedem Hoffgeding / darnach dasselbig groß oderklein ist / von nöhten cracht / auffnehmen und verordnen / die dan folgends / unnicht der gemeiner umbstand der Hoffsleuthen in den streitigen vorfallenden SachenUrtheil und Recht sitzend außsprechen sollen / quod in Mandato de anno 1570. inprinc. & circa finem repetitur his verbis: Daß an jedem Hoffs= oder Lactgedingsieben Scheffen oder sonst nach gelegenheit / daß sie groß oder klein seyn (wie vorgerührt) præsentirt und angesetzt / auch folgends durch dieselbige von 14. zu 14tagen in denen vor ihnen schwebenden Rechtsfachen / vermög obgedachter außgangner Gerichts Ordnung / ordentlich und wie sich gebührt / procedirt, gehandelt underkent werde.Ubi notanda sunt verba: vermög außgangener Gerichts Ordnung / quae jun-ctis verbis: So viel den Proceß berührt / satis apertè dictant, quod in iis, quaeordinem Judicii & Processum concernunt, Scabini & partes coram iis litistes teneantur observare Processum judiciarium in Reformatione & Ordinatione harum patriarum praescriptum, unde si hic ordo omitteretur vel praepostorè quid fieret, ex hoc sententia redderetur nulla. Vant. de nullitat. ex defect.process. n. 1. & seqq.