Druckschrift 
Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
86
Einzelbild herunterladen
 

Und nachdem dasselbig ins gemein allen Pfechteren und Halffleuthen gestattet undzugelassen wird / so ist solches so viel mehr der Leibzuchterinnen Erben / so dieselbeFrachten mit ihren eigenen und beschwehrlichen kosten besäen lassen / zu vergunstigen.Dan dieweil mir eigentlich gebührt und zustehet die Früchten auß der Schewramit ihrem gesind und dienstvolck außdreschen zu lassen / so ist jah billig / daß auchdie Kaaff und Fuderey bey denselbigen Früchten / wie vor angezeigt / zu unterhaltenBeesten verbleibe und gelassen werde.Und nachdem die nutzung der Garten / Bungardten und Weyden / so viel derennit zu Benden oder Hewgewachs gekehret / jederzeit an dem Hauß zu Schloßberg;der Beesten underhalt und fudereyen gekehrt werden / und sonst gemeinlich ein attinents und zugehörig stück der fudereyen gehalten / so ist ja billig / daß solche Weyden / Garden und Baumgarden / so viel dieses jahrs abnützung betrifft / von derFutereyen nit abgezogen werden / wie solches nach absterben der Leibzüchterinnen imFürstenthumb Gülich observirt und gehalten worden / welches im fall der noht imverscheidenen Exempelen möchte dargethan und erwiesen werden / inmassen auch daßselbig daher zu spühren und abzunehmen / daß in solchen und dergleichen fällen eiallgemein Sprüchwort ist / daß nit allein der Pfächter / sondern auch des LeibzüchterErben umb Petri ad Cathedram den Hoff zu raumen / und sonst umb Oswaldi mitihren Beesten von trog / und ehe nit abzuweichen schuldig / welchem in diesemjah billig raum und platz gegeben werden muß / dieweil gedachte Leibzüchterinne dieSact auff dem felde selbst gethan / und also deroselb nit weniger alle nügung solcheWeyden / Garten und Benden / so ein Halffman zu underhaltung seiner Beesten / aufdem Hoff selbst zu Schloßberg hätte gebrauchen mögen / gefolgt werden solle.Auff welchen fall rechtens ist / quod consuetudines & statuta in judiciis accuratè attendenda sint, adeo ut judex contra consuetudinem, vel statura judi-cans, litem suam perinde faciat, ac si contra jus commune pronunciasset.text. in authent. jubemus ibi. sententiam & legibus & moribus consonantem. Cod.de judic. gloss. ibidem. Bald. n. 2. Salicet. n. 1. Cujus est ratio, quod consue-tudo est jus, & appellatione consuetudinis venit jus, statutum enim vel cor-suetudo alicujus loci pro jure communi in eodem loco habetur, vocaturquejus commune istius civitatis. I. omnes populi. ff. de justit. & jure.Dem allem nach / wil ich mich deßfalß abermahlen vermög eingewilligten Com-promiss / über vorangeregte puncten Ew: Edl: Ld: und Gstr: billiger und aufträglicher erkentnuß derselben Adelicher discretion nach underwerffen / und darauffgantz fleissig begehrt und gebetten haben deroselben endlichen spruch und abscheidt gün-stiglich zu interponiren / damit ein jeder sich darnach im besten wisse zu richten / undbin auch dasselbig gegen Ew: Edl: Ld: und Gstr: und einem jedem von ihnen mitdienstlichem vermögen zu beschulden urbietig und gutwilligEw: Edl: Ld: Gstr:Dienst- und FreundwilligerFloriß von MerodeLAUDUM DD. CONSILIARIORUM.Nachdem sich zwischen den Ehrenvesten und Frommen Werneren von Merode230Ritteren / und Degenhardten von Merode Ambtman zu Heinsberg / als WeylandJohann