ren, und Weingardten, so mit dem ersten bandt beschlossen, sonderen auch Jahr-pfächten neben den erschienen Erbpensionen und Renthen unter die gereide Güter ge-zehlt werden.Und dieweil das wortlein / auch / quod latinè, Etiam, sonat vor das Wort / jahr-pfacht / gesetzt / so folget daher / daß solch wortlein pro dictione implicativa zu hal-ten / ut notat Nicol. Everhardi, qui dicit, quod dictio implicativa importatseu designat, idem esse in casu contrario, & hinc est, quod quando lege, ca-none seu statuto ponitur dictio implicativa, tunc non potest poni argumentumà contrario sensu. Ut est text. notab. in l. conventiculam. prout ibi. in textu estdictio etiam. & ibi not. Cod. de Episcop. & Cleric. teste eodem Nicol. Everhar-in loco a contrario sensu. n. 4. fallentia ex sententia Salicet. Paul. de Castr. &D. in dict. l. conventiculam. cum similibus.Daß auch vorangeregte clausula restrictiva auff die folgende clausulam, da ge-setzt wird: und erschienen Erbpension und Renthen / füglich nit könne gezogen werden /sondern vielmehr ad praecedentia zu reguliren / solches ist daher in führlich abzuneh-men / dieweil die jahrpfächten per implicativam dictionem, auch / den vorigengereiden Güteren ohne unterscheid zugesetzt / hingegen aber das wort: Erbpension undRenthen / mit dieser distinction von den jahrpfachten und anderen gereiden Güterende distinctionem limitativam & adjectivam dermassen separirt und distinguirt,ß nemblich die jahrpfächten absque ullo epitheto und ohne einigen unterscheid un-gereidt Gut / außdrücklich benent und gesetzt / da doch vor das wort Erbren-hen in Fürstlicher Ordnung anders vor kein gereidt Gut gehalten wird / dan so vielten erschienen / wie dan solches per expressa verba und erscheinen Erbpension undenthen handgreifflich abzunehmen / welche distinction bey dem jahrpfacht nit zu fin-dan solten auch die jahrpfächten auff die erschienene Erbrenthen gedeutet undstanden werden / so hätte das wort: erschienen / auch vor die clausul: jahrpfacht / unddarnach gesetzet werden müssen.Nun weiß man ja wol / quod à separatis male inferatur conjunctivum, &quod à dicto ad quid perperam argumententur ad dictum simpliciter, also wirtmötig eracht / solchen punct ferner in specie zu widerlegen.Und dieweil also vorbestimbte jahrpfächten mir dieß jahrbillig gefolgt werden sol-So bescheinet gleichfalls daher / daß auch der Zehend zu Mertzenich / welchern und allwege in das Hauß zu Schloßberg / zu underhalt der Beesten und Fude-daselbst gebraucht worden / auch mir gefolgt werden solle.Alß viel nun aber den dritten punct, die Wiesen / Weyden / Garten und Baum-garten antreffen und belangen thut / darauff ist kürzlich dieser bericht. Erstlich die-gerürte Wittib von Merode zu Schloßberg am nechst verwichenen 24. Aprilisjetzigem ablauffenden 1601. jahrs in Gott verstorben / und mich zum Erben derselbenFriedenverlassenschafft instituirt, wie auch damahls die harte Früchten umb dasHaußSchloßberg und die Habersaet mehrentheils besaet gewesen / derwegen dierüchten und deren abnützung mir ohne mittel zugehörig / wie auch die gebrüdere voncrodsolches nit in abred seyn können / so folgt auch daher / daß ich mit der Withinderlassenen Beesten / der Fudereyen / & per consequens der Weyden /ngarden und Garten abnützungen mit denselben Beesten zu beweiden und zu ge-schen gute fueg und macht gehabt / und solches auß sonderlichen ursachen.Erstlich / dieweil die Fuderey under der nützung der Früchten begriffen.Zum anderen / daß die nützung der Früchten füglich nit kan gebraucht oder ge-sen werden / es müsse dan kaaff und strohe auff dem Hoff mit den Beesten gefue-gebraucht werden.UndL 3
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