Druckschrift 
Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
83
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Agnes von Merode Wittib Johans von Merode zu Schloßberg sehlig in Gott ver-storben / und dieweil nach geendigter Leibzucht der eigenthumb aller unsers BrudersErbgüteren an uns beyde gebrüdere Werner von Merode Ritteren / und Degen-gardten von Merode Ambtman zu Hinßberg / würcklich transmittirt und heimge-fallen / und aber mir Florissen von Merode ernenter meiner nichten Agnessen vonMerode gereide verlassenschafft / als darin instituirten Erben Testaments weise zu-geordnet / und ob dan wol wir sambtliche vorbenente Partheyen uns der saet auff demfeldt / welche die Wittib sehlig sampt der Viehezucht under ihrer eigener ackerwin-nung gehabt / und anderer particular puncten in der güte vertragen und verglichen /So ist doch zwischen uns der Weyden / Benden / Wiesen / Garten / Bungarten ab-nützung halber / sambt den jahrpfächten / so nach absterben ermelter unserer Schwe-ster und respective Nichten albereit erschienen seynd / und hernegst auff anderen Höven und Güteren erscheinen sollen / irrung vorgefallen / wie imgleichen wegen des ze-henden zu Mertzenich / welcher auch jahrlichs zu dem Hauß Schloßberg gebrauchtpflag zu werden / ob solche abnützung vorbestimpter stücken / sambt den vorbejagtenJahrpfechten und Zehenden den Eigenthumberen / oder aber der Leibzüchterinnen Er-enzuständig seyn / und seynd hierauff vorgebettener massen schrifftlicher resolutionenstlich erwartend.Werner von Merode Ritter.Degenhardt von Merode ꝛc.Floriß von Merode.Edele / Ehrenvest / Hochgelehrte / Fürstliche Hochweise Rähte / insonders gün= 226Herren. Wiewol Ew: Ed: Ld: und Gstrn: wegen eingefallener irrung undnißverstand zwischen mir Florissen von Merode an einem / und den Edelen / Ge-strengen und Ehrenvesten Herren Werneren von Merode Ritteren / und Degen-ardten von Merode Ambtman zu Heinßberg / auß überschickter verzeichnüß desfalß / worauff beyder seits meinung bewenden thut / ohne zweiffel genugsamb wol ein-genommen / derwegen auch dieselbe deren Adelichen discretion und bescheidenheit nachhne weiteren nebenbericht darüber / negst erwegung Gülichschen Landbrauchs undssen wollherbrachter observation deroselben erkentnüß erforderter notturfft nach zufürderung der heilsamer justitien / auch Verwandtlichen friedens und einigkeit / ver-ffentlich zu interponiren und zu eröffenen unbeschwehrt seyn sollen. Jedoch damitEw: Edl: Ldl: und Gsten / etwan special anzieg geschehe / warumb ich nach außwei-sung Fürstlicher publicirter Ordnung und wolherbrachten Gülichschen Landbrauchsvor dißmahl bey den Jahrpfächten / was gerürte Wittib von Merode derselbigen die-jahrs in gebrauch gehabt / wie imgleichen der abnützungen des Zehendes zu Mertzeso biß daher in dem Adelichem Seeß und Gut zu Schloßberg / zu underhaltungder Beesten und bessereyen deß artlands daselbst genützet und gebraucht worden / berech-gt zu seyn verhoffe. So hab demnach Ew: Ed: Ld: und Gstrn: nachfolgenden kürtzenericht vor augen zu stellen / nicht umbgehen sollen noch wollen.Und erstlich ist nit ohne / wie auch bey der verzeignüß deß falß deducirt, daß obge-melte Wittib Agnes von Merode in jetzlauffendem jahr 1601. am 24. April. in Gollverstorben.Wan nun aber in Fürstlicher publicirter Gerichtsordnung cap. 95. § So vielum ꝛc. verſ aber die Loßrenthen ꝛc. heilſamlich verſehen / daß nit allein die LoßrenthenPfandschafften / Silber geschier / Gereid geldt / Haußgeraht und Jngenthumb /ß nit nagelfast ist / sondern auch waß die Eege beschoren / und Weingard / so mit demsten band beschlossen / auch Jahrpfächte / und erschienen Erbpension und Renthengereide Güter gehalten werden sollenDemnachL 2