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Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
82
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Octavo pro mobilibus habentur die jahrpfächten / quare si fructus ante mo-tem unius conjugis seminati & rastrati fuerunt, aut vineae primis vinculis lig-tae, tunc pensiones sive mercedes locationis ad ultimo superstitem spectant, sive dies solutionis cesserit, sive posterius veniat, tum quia ordinatio indefinitio& sine ulla distinctione defert superstiti die jahrpfächten / tum per ea quae tradunt Rosenth. de feud. dict. concl. 42. n. 55. Berlich. pract. part. 3. concl. 22. n.27. Carpzov. in jurispr Forens. part. 3. constit. 16. defin. 7. n. 6. ita etiam in ter-minis usus fructus definiverunt Consiliarii anno 1602. 24. April. in causa com-promissi Merode contra Merode; & quia in eadem causâ de fructibus decimarumpratorum, pascuorum, pomarii & horti actum fuit, lectori gratum fore spro, ut compromissum & subsecutum laudum verbotenus adscribam.Edele / Ehrenvest und Hochgelehrte Fürstliche Hochweise Herren Rähte rc. verstehender gelegenheit nach sollen Ew: Ed: Ed: und Günst: wir nachbenente Weyland desEdelen Ehrenvesten Johans von Merode zu Schloßberg / Ambtmans zu Casler / soligen nachgelassene Brüder / und der auch Edeler / Ehrentugendreicher Agnesen vonMerode / Gebohrener Tochter zu Waraur / Wittiben von Merode / daselbst respectivenachgelassene Erben / dienstlich anzumelden nicht umbgehen / nachdem durch tödlichenabgang beyder vorbenenten unseres Bruders Schwestern / Ohemen und Nichtenwan irrung und mißverstand beyderseits verlassenschafft halber / zwischen uns Verwandten und Freunden / vorgefallen / welche irrungen eines theils durch underhandlungscheidbahrer Freund mit unserem gutem belieben allbereits abvertragen und verglichentheils auch noch zur zeit zu entscheiden stehen / so haben wir zu erhaltung verwandli-chen friedens und einigkeit / in specie die nützung der Wiesen / Weyden / Garten.Bungarden / Benden / wie auch die Jahrpfächt / so hernegst erscheinen sollen / und denZehenden zu Mertzenich betreffend / weil wir uns dessen bey uns selbst nit vereinigetkönnen / und also unentscheiden bleiben / wissentlich und gutwillig / vest und steet an Ew.Ed: Ld: und Gsten und deren rechtlichen und nach dieser ohrt wol herbrachtem Landtbrauch gemeß zu entscheiden / compromittirt und verahnlast / compromittiren undverahnlassen hiemit / und in krafft dieses / und ist darauff unter unseren eigenen underzeichneten unterschrifften und auffgedrückten Pittschafften an Ew: Ed: Ld: undGünsten sa vbt und besonder unsere dienstliche zuversicht / und rechtliches begehrendie wollen diese unsere gebrechen / den rechten und gerechtigkeit zu steur / und sonsthinlägung eines oder des anderen theils mißverstands / ohne einigen weiteren ProceseCompromisweiß an- und auffzunehmen unbeschwehrt seyn/ und demnach dieselbe sachauff beygelegten und formirten fall nach hiesigem Landsbrauch und Fürstlicher Ortnung gemäß / deren Adelichen discretion nach umbständlich zu erwegen / darüberderselbigen außträglichen Rechtsspruch zu interponiren / und derselben resolutionund erklärung gegen die gebührnüß am fürderlichsten uns schrifftlich zukommen zu lassen / daran geschieht / was zu verwandlicher einigung dienlich und dem Rechten gemäß /und wir seynd es mit dienstlichem vermögen zu beschülden uhrbietig und gutwillig rc.Datum Schloßberg am 25. Augusti anno 1601.Ew: Edel Ld: und Gsten-Dienst= und FreundwilligeWerner von Merode Ritter.Degenhardt von Merode / Ambtman zu HeinßbergFloriß von Merode.Der fall / welchen wir beyderseits zu entschieden bitten und begehren thun / erhältsich wie folgt:nesAm 24. April. jetzlauffenden 1601. jahrs ist die Edele und Ehrenthugendreiche