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modi datio vicem venditionis obtineat, juxta. I. si praedium. Cod. de evictionwelche materia durch den hochberuhmten Tiraquel weitleufftig tractirt wird / dami-nun gebietende Herren / ich gleichwoll zu dem möge verholffen werden / darzu ich176 rechtswegen befugt / und die Länderey bey dem negsten geblüht möge verbleiben /ist an Ew: Edel: Herrlig: und L. meine unterthenige hochfleissige bitt / dieselbige wollen großgünstig geruhen / dem Vogdt und Scheffen zu Pfaffendorff zuschreiben / daßder Rechtsgelehrten communis opinio und verstandt seye / daß in gegenwertigemfall / da etliche erbschafft in solutum gütiglich angeben / mir alß dem negsten Blutsverwandten und gemelten Essers schwester Sohn der Beschudt gegen erlagung derpfenningen / darauff sie die Länderey angeschlagen / zuzulassen seye / daran wird diejustitia befürdert und vergebliche mühe und kosten verschonet rc.UnterthenigerJohan Esser zu PfaffendorffUnseren freundlichen Gruß zuvor / Ehrsame Vorsichtige besonders gute Freundtwaß Johan Esser zu Pfaffendorff alhie supplicirend gesucht / solches habt ihr aufdem einschluß zu vernehmen / wasern dan angezogene Länderey Johan Esser Saltzmüdder in Cöllen gegentheilen / in solutum, an statt einer sicherer Geldsumm guh-lich angeben / und dan der Supplicant zu solcher Erbschafft negster Blutsverwandter ist / so erachten wir vor billig / auch den Rechten gemeß / und unseres gnädigstenFürsten und Herren / Hertzogen zu Gülich / Cleve und Berg auffgerichter Ordnungnit zuwider / daß dieser retract und beschudt zuzulassen / derwegen ihr euch darnachzu richten / und gedachten Supplicanten gegen erlegung der Pfenningen zu solchenErbschafft zu gestatten / und dabey zu handhaben. Versehen wir uns also / und beschlen euch dem Allmächtigen. Geschehen zu Düsseldorff den 17. Junii anno 1569.Septimo quaeritur, an retractus locum habeat in rebus subhastatione judi-ciariâ distractis? Ubi mihi non displicent rationes, quas pro affirmativa adfe-Mlorunt Christinae. vol. 3. decis. 55. n. 6. Petr. Stock decis 99 n. 3 & seqqlinae, ad consuetud. Paris. tit. 1 §. 13. gloss. 5 n. 48 nec obstare videtur Ordinat. cap. 98. §. 1. in verbis: Einen in den kauff ins gemein durch NB. seine ver-wandten beschehen. Quod enim fit à judice, censetur fieri ab ipso debitore, quiprimo debitum sponte creavit. Tiraque de retract. consang. §. 1. gloss. 14. n. 1Sed cogita, contrarium enim refertur judicatum anno 1635. 2. Aug. in caus:extrajudiciali Salbach contra Arndt auff den Wusten Ampts BeyenburgDixi in Historiâ num. 115 donationem rerum immobilium factam ohne erbung und enterbung / auch räumung jahr und tags / ipso jure nullam esse, quodconfirmat sequens Rescriptum Dominorum Consiliariorum an Ambtman undVogdten zu NideggenUnseren freundlichen Gruß zuvor / Ehrenvest und Ehrbahr / besonders guteFreund rc. Wir haben das jenig / so vor und nach durch euch in streitigen gebrechenJohannen auff dem Berg / Sieben zu Scheven und Consorten eins / Peteren zuFrawenberg donatarium, Cordulen ihrer schwester donatricen dritten theils ver-handelt / zu recht ersehen / und der gebühr erwogen / weil wir nun bedenckens / die angegebene donation, darauff die beklagte gestanden / sintemahlen sie donatrix schwackvon sinnen gewesen / angedeute donation wider die ordnung / und dem zwischen ermelten Partheyen auffgerichtem Verdrag zugegen / auch selbige nit Gerichtlich be-schehen / noch die Güter jahr und tag geräumet / und folgends im Gericht wieder einbracht / zu Confirmiren / also ist unsere meinung und befeich / daß ihr derwegen diePartheyen