Letzlich angehend die Kirchengifften / obwohl Jhrer Fürstlicher Gnaden erklä-rung außführt / da die von alten zeiten dem Hauß und Sitz annex und einverleibt /daß alsdan dieselbe ohne einige ergentzung dabey verbleiben sollen / so wollen sie dan-noch auff die annectirte clausul anfangend: So vern rc. untertheniglich nit verhal-ten / daß viele documenta fundationum seynd / die das jus conferendi oder praesentandi mit den außtrücklichen worten außführen / daß N. Collator und seine Er-ben 2c. die praesentation oder collation thun mögen / soll nun das wort / und seineErben rc. verstanden werden / so kan ja dem eltistem oder inhaber deß Sitz solche prae-entation einiger Pfarkirchen / Vicarien, Personaten, nit allein zustehen / sondernsoll solche Collation deß abgestorbenen Collatoris Erben zugleich alternatis vicibus,oder sonst conjunctim zu vergeben gebühren / sonderlich auß dieser beweglicher ur-sachen / dieweil die Güter und Renthen / so in solche beneficia geben / so wol vonjüngsten als des eltesten Güter herkommen.Also ist auch nit ohn / daß viele von der Ritterschafft jus præsentandi & conferendisingular Parochien, Vicarien, Personaten und andere beneficia von anderen ahn-nd vor sich und ihre Erben mit bawungen erworben und erkaufft haben / solches erwor-ben und erkaufft jus tanquam bonum acquisitum, verhofft man auch / in massen wiebestehet / verstanden zu werden.Dieweil nun vorangezogener puncten halber zwischen Brüder und Schwesterenvon der Ritterschafft offtmahlen irrthumb vorlaufft / dardurch dan jhre Fürstliche Gna-zu vielmahlen mit klagen verunruhet wird / als bittet die Ritterschafft gantz unter-gänig ihre Fürstliche Gnaden gnädig geruhen wollen dieselbe zu betrachten / und ein-hl darüber rechtmässige lautere resolution oder erklährung mitzutheilen.Degenhardt von Merode.Werner von Hantzfelt.Wilhelm Quadt.Harthardt von Palandt.Gerhardt DurffendahlDegenhardt von Haall.Dietherich von Ahr zu Patteren.Werner von Merode.Arndt von FrenßWilhelm von Reuschenbergzu Overbach.Responsum tamen illis fuit, es bleibe bey jüngster beschehener erklärung / cuSeniores Equestris ordinis acquieverunt, ut docet sequensAcceptatio der aͤltisten von der Ritterschafft / den vorzug der Stam-häuser belangend / zu Grevenbroch 8. Novembris 1577.Auff des Durchleuchtigen Hochgebohrnen Fürsten und Herren / Herren Wil-Hertzogen zu Gülich / Cleve und Berg rc. gnädige resolution und erklärung.Stamhäuser und deren an= und zugehörige pertinentien betreffend / lassen sich dieanwesende ältiste von der Ritterschafft für sich / ihre Erben und angehörige / sol-en abscheid / sich desselben künfftig nach wolherbrachtem Gülichschem Landbrauchfftig zu gebrauchen / gefallen / und tragen darahn ein guht genuegenin eandem rem extat insignis declaratio sive decisio Wilhelmi, Juliae, Cli- 145Montium Ducis &c. cujus tenor hic est:Als zwischen den Edelen und Ehrenvesten Johannen von Merode zu Schloßbergem / und Werneren und Degenhardten von Merode gebrüderen / am anderenbelangend den bezirck und begriff des Hauß zu Schloßberg / waß dessen inlterlich vortheil begriffen seyn solle / oder nit / sich irrung und gebrechen erhal-velche doch zu letzt nach allerhand derwegen einkommenen Supplicationen / be-gegenbericht/ auch eingenohmenem augenschein von dem Durchleuchtigem/Gebohrenem meinem gnädigem Fürsten und Herren Hertzogen zu Gülich / Cleveund
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