Sic denique, si quaeratur, † an contra detrectantem solvere annuum reditum 94interdicto unde vi agi possit? Respondendum est, agi posse, nam cùm haec quae-stio nec in Ordinatione, nec in Privilegiis Patriae expressè decisa inveniatur, di-positio juris communis sequenda est, quo spoliatus perceptione redituum prae-fato interdicto experiri potest. Menoch. recuper. remed. 1. n. 45. Gail. lib. 2. obs.75. n. 1. ita judicatum in aulico judicio anno 1596. mense August. in causa Dic-herichen Sachs appellantis, contra Joannen Scholl & confortes appellatos.Stellen und begreiffen lassen † convenienter hîc quaeritur, ex quo jure Ordi-tio sit composita?Respond. † I. Ex jure communi, uti docemur ex cap. 21. §. Nachdem in &c. 96einen Rechten versehen / daß in hangenden Rechte weder durch Richter noch Parthey-etwas attentirt / oder einige newerung vorgenohmen werden solle. Cap. 24. S.Nachdem aber vermög der Rechten der Kläger sein ansprach und Klag zu beweisen schül-so soll 2c. Cap. 35. Nach Ordnung gemeiner Rechten soll von Execution oderuenstreckung eines Urtheils nit appellirt werden mögen / es wäre dan 2c. Cap. 46.1. ibi. Dieweil aber dreyerley Vormünder im Rechten befunden / nemlich Testaentarii, so in Testamenten und letzten willen geordnet / Legitimi, als die nechst ge-len oder Verwandten vom Geblüde / welche durch beschriebene Recht verordnet / undaini, so durch die Obrigkeit / oder Gericht / in mangel der zweyen vorigen gegebenden 2c. Cap. 48. §. Wiewol nach Ordnung der Rechten die Vormünderschafftunmündigen Söhne zu vierzehn Jahren/ und der Töchter zu zwölff Jahren sich en-dieweil aber dannoch etc. Cap. 49 §. Nach besage gemeiner Rechten beschehen diesungen in mancherley gestalt / als durch lebendige Gezeugen rc. Cap. 51. §. Wie-nach Satzung der Recht / allein die Beweisung / so auff ja und beschehene ding ge-seyn / in Recht zugelassen / jedoch wa sich einige Parthey rc. Cap. 63. §. Wiewolnoͤg der Rechten einem jeden zugelassen zu bewehrung der warheit lebendige kund-zu führen / so seynd doch etliche Personen rc. Cap. Von Testamenten 69. F.Es mag jederman in unseren Fürstenthumben Gülich und Berg gesessen / demnach Ordnung und Satzung gemeiner Rechten verbotten / sein Geschäfft des Te-ats und letzten willens machen rc. Cap. 73. ibi. Die beschriebene Recht setzennen / so ein Sohn oder Tochter / die in vorsehung und gewaltsam ihrer leiblichenVatter und Mutter seyn / ohne derselben wissen und willen sich bestatten / nem-Sohn rc. Cap. 89. ibi. Es sollen die Grad der erbfällen gerechnet werdeneltlichen beschriebenen Rechten. Cap. Von der Leibzucht 95. § Und nachdem,soll hinfürter nach Ordnung der gemeinen beschriebenen Rechten / daß diealßbald nach absterben des eygenthumbers erfalle / rc. geurtheilt werden.S. ult. ibi. Wie dan in gemeinen Rechten der Fälle etliche mehr zu befinden /en die Beschüddung keine stat gewinnen mag. Cap. 100. §. Dieweil auch diewollen / daß in allen erbkäuffen das Kauffgelt als ein wesentlich stück derßgetrucket werden solle. & pluribus aliis capitibus, quae fastidiosum esgare, legenti autem facilè occurrent.x ordinatione Camerae, nec non Constitutionibus & Recessibus Impe-taeter alia patet ex cap. 34. §. 1. ibi. Vermög der Reichsordnung rc. Cap.succession der Enckelen 85. cum duobus seq. Cap. Von Schuld und gelehn-Zelt 104. S. Dieweil aber solche und dergleichen contracten / auch der wucher un-h/ und in den gemeinen beschriebenen Rechten / darzu in des heiligen Römischenordnung höchlich verbotten rc. Cap. Von Spolio 108. § Nachdem über ver-gemeiner Rechten in des heiligen Reichs constitution und Satzung geordnet,mand / rc.Atque
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