vnd bewilligung aller Stende furzunehmen. Wiedan die Röm: teutsche Kayser jederzeit selbsten nichtwidersprochen/ wan in des Reichs Ordnungen et-was zuendern / zumehren / zumindern / darzu oderdauon zuthun / oder die gantz oder zum theil auffzu-heben / das sich nach gelegenheit der zeit vnd sachengebüren wolle / vnd an sich selbst en billig seie / solchesmit rhat des Reichs getrewen / das ist / der Chur-fürsten / Fürsten vnd Stendt furzunehmen / wie des-sen in dem Passawischen vertrag de Anno 1552. auchin Kayser Friderichs des dritten Reformation deAnno 1442. in fine dauon etwas nachrichtung zu-befinden / vnd die Kayß geschworne Capitulationsolches mit mehrerm außweiset.Vnd auß diesem allem / so bißhero erzehlet wor-den / hat menniglich vnpartheischen gemuths zuer-achten / das man an dem Kay: Hoff gar keine recht-messige vrsachen gehabt / vnd noch nicht habe / gegendie possidirende Chur: vnd Fursten mit bedrohungder Acht zuuerfahren / vielweniger ihre Chur: vndFF. GG. darin vrthetlich zu declarirn / oder ob es jade facto geschehe / das es doch als eine kundtbare /vnwidersprechliche zunöttigung / nullitet vnd vnbil-ligkeit jren Chur: vnd F. GG. an jren Chur: vndFürstlichen ehren/ haab vnd gütern im wenigstennicht schedlich / nachtheilig vnnd verkleinerlich seinkönde / Cum id quod nullum est, nullum quoque sortiaturiuris
Druckschrift
Der Durchleuchtigsten Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten Herrn Johan Sigismunden, Marggraffen zu Brandenburg ... und Frawen Annen, Pfaltzgräffin bey Rhein in Bayern ... der auch Durchleuchtigen, Hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Ernsten, Marggraffen zu Brandenburg ... und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein in Bayern ... Außschreiben a hn alle Christliche hohe Potentaten, Chur: und Fursten ... : darinnen ... fur augen gestellet wurdt, mit was unformlichen, nichtigen und unbilligen Processen ihre FF.GG. und derselben Chur: und Fürstliche Principalen des Hauses Brandenburg und Pfaltz Neuburg bißhero beschweret, und auß was ... ursachen ihre Chur: und FF.GG, sambt andern dero verwandten und unirten Königen, Chur:, Fürsten und Stenden zu dieser vorstehender Krigsrustung vnd Defension genötigt worden
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