lassen / wie sich dan auch etlicher Furnehmer Geist-licher Ständt/ Räth vnd diener/ jn: vnd ausser-halb Teutschlandt frey offentlichen verlauten las-sen sollen/ man khönne keines wegs zugeben odergestatten/ das solche ansehnliche Fürstenthumbvnd Landen in der Ketzer hände / beide ihre FF.GG. vnd deroselben Principales meinendt / jemah-len khomen solten/ welches alles weiln es den ob-angezogenen vnd hernach folgenden Kayserlichenbeschriebenen gemeinen Rechten/ des Hey: Röm:Reichs heilsamen verfassungen / vnd der Teut-schen Chur: vnd Fursten Freiheiten/ zu vnerträg-lichen mercklichem abbruch vnnd schmelerung ge-meint/ Ihre FF. GG. vnd derselben Principalenauch / durch beharrung dieser Extrajudicial Proces,so woln jhres Gott gedanckt / wolherbrachten Fur-stlichen nahmens vnnd Hocheit / als der in Vol-macht jnhabenden rechtmessigen beglaubten/ vndwoll titulirten Possession halben / in die eusserste vn-widerbringliche laesion gesetzt werden möchten / ha-ben sie vnumbgänglicher erforderter hoher not-turfft nach lenger nicht vmbgehen khönnen / sollenoder mögen / dan zu erhaltung deroselben rechtmes-sigen defension vnd verwahrung zu Allerhöchstge-dachter ihrer Röm: Kays: Mayt: als dem brun-nen vnd vrsprung der gerechtigkeit ihre rechtlichezuflucht
Druckschrift
Copia Hern [Herrn] Ernsten Marggravens zu Brandenburg/Hertzogs in Preussen/Und Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgravens bei Rhein ... Schreibens de dato Dusseldorff 10/20 Augusti, Anno 1609 ...
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