solang vnd viel/ biß der einiger rechtmessiger Suc-cessor kunfftig auß deroselben Principal mittel / ent-wieder guet: oder rechtlichen benant vnd declarirtwurdt / vor den Landsfursten dieser Fürstenthum-ben/ Graff: vnd Herrschafften zuerkennen. Obihre F. GG. ihnen nun woll billig vnd von rechtswegen keine andere gedancken machen konnen o-der sollen/ dan das sie von menniglichen bei solcherihrer angenohmenen vnd continuirten rechtmessi-gen/ wolltitulirten vnd rhuwigen possession vnd in-haben / handtgehabt vnd bestendig darbei erhaltenwerden solten / angesehen das vermög der Rech-ten vnd des Hey: Reichß Constitutionen / ein jederbei seiner jnhabenden possession / wie die auch er-langt oder beschaffen sein mag / solang vnturbirt ge-lassen werden soll / biß ein anders mit ordentlichemRechten / wider ihne erhalten oder außgeführtwurdt / auch ihre FF. GG. ihres theils niemandtzu einiger widerwertiger oder feindtlicher erzei-gung die geringste vrsach gegeben / So haben dochihre FF. GG. hernacher wie oben / vnd zwar mithohem beschwerden erfahren mussen / das dem al-lem zuwider/ nicht allein vnderschiedliche Kayser-liche Commissarien in diese Landt abgefertiget /welche in der Röm: Kays: Mayt: vnsers Allergne-digsten Herrn nahmen / vnd vnder derselben Se-cret
Druckschrift
Copia Hern [Herrn] Ernsten Marggravens zu Brandenburg/Hertzogs in Preussen/Und Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgravens bei Rhein ... Schreibens de dato Dusseldorff 10/20 Augusti, Anno 1609 ...
Entstehung
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