gert / oder fürgenommen werde / im wenigsten nitdarwider bestellen noch gebrauchen lasset. Son-dern wo sich vielleicht / einer oder mehr derselbenOhrten jchtes vnterstanden / dasselbige widerumbabstelle/ vnd ohne jemands beleidigung neben ge-bürliche bezahlung aller Zehrung zertrennet/ vndvnsaumig abziehe/ vnd deme nit anders thue nochvngehorsam seye / So lieb euch / vnd Ewer jeden in-sonderheit ist vorgemelte Peen vnd Straff zu ver-meiden / Darnach wisset euch zurichten / vnd dasmeinen wir ernstlich. Geben auff vnserm König-lichen Schloß zu Prag / den u. Tag des MonatsJulij / Anno 1609. Vnser Reiche deß Römischenim vier vnd dreissigsten / des Hungarischen in Sie-ben vnd dreissigsten / vnd deß Böheimschen auch imVier vnd dreissigsten.Rudolff. 2c.L. von Stralendorff rc.Ad Mandatum Sacrae Cæsareæ:Majestatis proprium.God. Hertell.Num.
Druckschrift
Copia Hern [Herrn] Ernsten Marggravens zu Brandenburg/Hertzogs in Preussen/Und Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgravens bei Rhein ... Schreibens de dato Dusseldorff 10/20 Augusti, Anno 1609 ...
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