Druckschrift 
Copia Hern [Herrn] Ernsten Marggravens zu Brandenburg/Hertzogs in Preussen/Und Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgravens bei Rhein ... Schreibens de dato Dusseldorff 10/20 Augusti, Anno 1609 ...
Entstehung
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durch sie hierzu verordneten personen / furkompt /insinuirt vnd verkündet wirdt / hiemit zuwissen /Ob wir woll auff erfolgten thödtlichen abgang/weilandt vnsers Vettern / Hertzog Johan Wil-helms zu Gulich L. allen den jenigen so zu: oder an-spruch zu S. L. hinderlassenen Furstenthumb /Graff: Herrschafften oder Landen zuhaben ver-meinen / von allen thatligkeiten abzustehen / vndRechtlichen außtrags / vnserer als regierendenRömischen Kaysers / Obersten dieser Landt Lehn-herrn / verordnung sich settigen zulassen / durch of-fene vnsere Kays. Mandaten / Gebotten / vnd bil-lich darauff nit zweiffelen / wirckliche schuldige pa-rition vnd gehorsamb geleistet / vnd erstattet wer-den solle. Nichts desto weniger aber/ vnd damitsich niemandt einiger vnwissenheit/ oder in anderweeg zu entschuldigen/ auch hernacher mit der Cö-minirten straff / gegen den verächtern vnd vbertret-tern desto ernstlicher verfahren werden möge. Hir-umb so beuehlen wir euch/ sambt vnd sonders/ inKrafft dieses vnsers offnen Käyserlichen Man-dats / von Röm: Kays: Macht / den jenigen zwar /so vnser vnd des Reichs Vnderthane / oder ver-pflichte nicht / vnd etwa außländischen frembdenNationen / Herschafften / vnd Obern zugethan /vnd verwandt sein möchten/ bei Leibstraff wo siebetretten