gnedigsten Herrn / etliche per sub: & obreptionemaußgebrachte Mandata, Inhibitiones & Cassationesbeiden ihren F. GG. publicirt vnd öffentlich an-geschlagen worden/ deren ihre FF. GG. sich zumallerhöchsten beschwert befinden/ das derowegenihre FF. GG. fur sich vnd in nahmen ihrer Chur:vnd Fürstlichen Principalen des Hauß Branden-burg vnd Pfaltz Neuburg nicht vnterlassen kon-nen / dagegen die in allen Rechten zugelassene mit-tel / vor: vnd an die handt zunehmen/ wie dan ihreFF. GG. deroselben meinung in einen gegenwertighabenden Appellation zettul verfassen lassen vnd be-fohlen / denselben öffentlich zu verlesen / Mit gnedi-gen begeren / ich Notarius sambt den gezeugen wol-len nicht allein desselben jnhalts fleissig ad notam ne-men / sondern auch darüber eins oder mehr instru-menta gegen die gebür auffrichten/ mich hierübermeines tragenden Notariat Ampts der gebür re-quirirendt vnd ersuchendt / Vnd ist darauff ange-regter Appellation zettul durch ermelten HerrnVice Cantzlern offentlich verlesen worden / vnndnach verlesung / auß beuelch ihrer FF. GG. aber-mahlen die erinnerung beschehen/ vermittelst ge-bürlicher subarration vnnd zustellung Goldt vndSilbers / das ich Notarius sambt den gezeugendes verlesenen Appellation zettuls eingedenck sein /denſel-A 2
Druckschrift
Copia Hern [Herrn] Ernsten Marggravens zu Brandenburg/Hertzogs in Preussen/Und Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgravens bei Rhein ... Schreibens de dato Dusseldorff 10/20 Augusti, Anno 1609 ...
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