Also sollten Guksh. ihre Leibeignen vertreten. Z49
genehmigten Contrakts zu thun und zu leisten schuldigsind. Geben Osnabrück den i§. Jul. 1779.
(I..8.)
iVlanäacum linZis öe Lleeioriz^ro'prium.
v. Ende.
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Also sollte jeder Gutsherr seine Leibeignenvor Gerichte vertreten, und den Zwang- .dienst mildern-
/^wr. Hochwohlgebohren haben Recht zu sagen: die^ erste Pflicht der Gutsherrn sey die Verteidigungihrer Eigendehörigen vor Gerichte und zu Felde. Hatgleich die letzte aufgehört, nachdem man eine neue Artder Vertheidigung zu Felde eingeführer hat, und leidetauch gleich die >etzige gerichtliche Verfassung nicht mehr,daß der Gutsherr selbst ins Gerichte gehe, um seinenleibeignen Mann zu vertreten: so bleibt doch für ihn im-mer eine gewissenhafte Verbindlichkeit zurück, und jederehrliche Mann muß für sein Eigenthum stehen. DerHerr der seine Unterlhanen nicht mehr schützen kann, ver-liert sein Recht.
'Mit Betrübnis sehe ich es an, wie die armen Leute,wenn sie in einen Rechtshandel verwickelt werden, inder Stadt herumirren, und einen guten Rath suchen.Aus dem nämlichen Grundsätze, woraus sie den Quack-salber dem geschickten Arzte vorziehen, nehmen sie ihreZuflucht zuerst zu demjenigen, der ihn ihrer Vekmuthung
nach