mit Leibeignen in fteye Erbpacht. r2z
die ausserordentlichen Gefälle verglichen werden würde,zum Nachtheil des gemeinen Wesens eine Erbeelast zumachen; ich dachte, der Gutsherr könne zufrieden seyn,wenn derjenige, der ihm das Verglichene nicht bezahlt,zur Strafe wieder Leibeigen werden müsse, und wie sol-chcmnach der Staat nicht mehr verliert, als er jetzt würk-lich entbehren muß: so pflichtete ich denjenigen bey, welchefür die Freyheit redeten.
Aber nun entstand die Frage, was man allenfallsfür allgemeine Grundsätze i annehmen könnte, um alleIrrungen zwischen dem Gutsherrn und dem freyen Erb«Pachter zu verhüten, und die Granzen ihrer beyderseiti»gen Rechte zu bestimmen? Es lag gleich vor Augen, daßvon dem Augenblick der errhcilten Freyheit an ein ganzneues Interesse zwischen beyden Thetlen entstünde. Vor»her lag dem Gutsherrn alles an der Erhaltung seinesLeibeignen; er mußte ihn schonen, schützen und vertreten,um gute Auffahrten, Slerbfälle und Freybricfe zu erhal-ten; jede Schuld die der Bauer auf sein bewegliches Gutmachte, jeder Proccß den er anficng, jeder Brächte dener bezahlte, jedes Kind das er aussteuerte, jede Schaz-zung die er bezahlen sollte, alles interessirte den Guts-herrn, alles bewog ihn zu ihrem beyderseiligen gemein-schaftlichen Vesten zu handeln. So bald ist aber der Mannnicht freyr so fallen alle diese Betrachtungen reinweg;der Gutsherr nimmt was ihm zukömmt, und bekümmertsich nicht weiter um seinen Pachter, er sieht ihn wie ei-nen freyen Handwerker an, den er so genau als möglichbedingt, ohne darnach zu fragen, ob er auch Salz undBrod behalte: wird er in Streitigkeiten verwickelt, destoschlimmer für ihn; sind Steuern zu bewilligen: so sorgtder Gutsherr nur für die Sicherheit seiner Erbzinsfrüchte,und das übrige ist ihm gleichgültig, der freye Erbpächter
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