266 Von dem Coiicursprocesse
hat, und diejenigen so ihm folgen, von dem Gute abge-treten sind? Ja es ist keine Möglichkeit zum Eoncurs;der Schuldner kann nicht bom- cediren, und aus die Ge-fahr seiner Gläubiger eine Subhaftation seines Guts for-dern ; und die Jngrossirten Gläubiger haben keinen an-dern Weg, um zu ihren Capital zu gelangen, als hieroben vorgeschrieben ist; und sie concurriren allenfalls nurin solchen Landern, wo keine Hypothckenbücher sind, dieszu dem Ende, um einen Annehmer auf obige Art untersich auszumachen. Wer sie zu dem Ende beysammen for-dert, muß den Rufer bezahlen; und dieses vorher erwe-gen. Andre Kosten fallen jetzt noch nicht vor; sonderndiese wendet erst der Annehmer an; der seinen Anschlagdarauf machen kann. Die abtrerenvon Gläubiger aberhaben sich nicht zu beschweren; denn indem sie abtrelen,gestehen sie, daß sie mehr auf das Gut geliehen haben,als es ihnen werth ist, welches sie hätten unterlassen sollen.
Wir hatten vor einiger Zeit in den Zeitungen eineöffentliche Ladung, worin eine gewisse fürstliche Negie-rung erklärte, wie sie Amtshalber den Concurs über ver-schiedene adliche Güter eröffnen müßte, indem sie es nichtlänger mit Gcdult ansehn könnte, daß dieselben so wiebisher von einer Menge immittirter Gläubiger genossenund verwüstet wurden. Nun ist cs freyltch eine unan-genehme Sache mit den Immissionen; und in Landern,worin ordentliche Hypothekenbücher sind, duldet man die-sen verderblichen Weg, den die Zeiten, worin nochRenten ohne Löse üblich waren, eröffnet hatten, billignicht. Allein die Eröffnung eines Concurses von Amis-wcgen bleibt dennoch das letzte Mittel, was man diesemUebel entgegen setzen sollte; cs wäre denn, daß sich einAeujserer fände, der sich zum Entsag des Gut:s, und
nicht