adlicker Töchter im Stifte Osnabrück. 24z
deutschen Ländern, es mit sich bringe, daß die Töchtersich mit einer billigen Absteuer begnügen, und sowohl ihreForderungen darnach cinrichten, als ihre dagegen mitZuziehung der nächsten Verwandten gcthane Verzichte-halken müssen, dennoch mehrmals vorgekommen sey, daßihre eidlichen Töchter, wenn sie ihre Aursteuer so, wie sol-che entweder von den Eitern bestimmet, oder auch bcv ih-rer Verheyrathung zwischen beyderseitigen Verwandtender Braut und des Bräutigams behandelt worben, erhal-ten, und sich darauf der weiteren elterlichen Erbschaftverziehen haben, diese ihre Verzichte nachwärts, unterdem Vorwände, daß sie an ihrem Kindcstheile, oder andem ihnen nach Römischen Rechten gebührenden Pfiicht-theile verkürzet worden, anföchten, oder, wenn sie nochnicht abgesteuret worden, und den ihnen sonst aus denGütern billig zukommenden Unterhalt, entweder durchHcyrath oder sonst, zu verlassen willens wären, ihre Ab-findungen wenigstens nach dem Verhältnisse eines solcheN-Pflichtrherls forderten, mithin darüber weitläufligc Pro-cesse veranlasseten;
Und solchcmnach besagte Ritterschaft geziemendgebeten hat, daß Wir als Vater Unsers Prinzen Bi-schofs Liebden, zu besserer Erhaltung drS Adels undju Abwendung unnöthiger Processe, auf vorangeführteGewohnheit gnädigst halten lassen, und sämmtliche Ge-richte des Hochstifis darnach anweisen möchten:
Als haben wir, in gnädigster Rücksicht auf vorderregte Gründe und Umstände, nach darüber eingezogenemBerichte und Gutachten der Land- und Justiz - Canzley,,folgendes zu verordnen gut gefunden.
Erstlich sollen sämmtliche Gerichte des HochstistrOsnabrück so wenig in dem Falle,
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