240 Das Herkommen in Ansehung der Absteuer
den habeis. Da aber eine solche Landtafel, weil sich visUmstände täglich verändern, und die Anzahl der Kinderein immerwährender Grund der Veränderung bleibt,fast unmöglich ist, und ihnen das Verhältnis, wozu dieRömer in einer gleichen Verlegenheit ihre Zuflucht ge-nommen h bc,i> den Stammhäusern gar zu nachtheiligschien: so konnten sie nicht weiter kommen, alö daß sieeiner jeden Tochter Erbrecht bis zur Behandlung gönne-ten, und die letztere zur Nothwcndigkeit machten.
Alle diese vortrcsiichen mit der wahren deutschenDenkungsart und dem gemeinen Besten sowohl überein-stimmenden Einrichtungen, hat die römische Lehre vonder Gleichtheilung unter gleichen Erben, undvomPflicht-theile zuerst untergraben: ohnerachtet beyde sowohl dieGleichtheilung als der Pflichttheil zwischen bürgerlichenMauern, wo der Geldrcichthum das Landeigenlhum Über-wegen hatte, gcbohren sind, und den ehmaligen Quin-ten , oder den ursprünglichen, durch den Besitz eines ge-wissen Landeigenthums qualificirten Bürgern völlig un-bekannt waren, auch nie aus der Stadt auf das Land,wo das Grundcigenthum sowohl die Repräsentanten alsauch den größten Theil dcr Repräsentirten ausmacht, hätteerstrecket werden seilen. ,
Die Familien selbst sind dadurch nicht gebessert. Dennwo die Braut Pflichktheile cinbringt, da muß auch derBräutigam dergleichen seinen Geschwistern ausgeben.Dcftomehr aber ist dem Staate daran gelegen, daß dieBesitzer der Güter, diese mögen nun adlich oder unadlichseyn, nicht erschöpft werden. Der Adel dient zwar jetztvon dem Seinigcn nicht mehr wie ehedem zur ritterlichenLandesocrthcidigung; er ist aber dagegen mit der ganzenLast der Neprälentation beladen, und erschöpfte Reprä-sentanten können Vcrrälher des Vaterlandes werden;
das