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Das Hsrkoinmen in Ansehung dev Ab-steuer und deS Verzichts adlicker Töchterim Stifte Osnabrück *).
<^^as hirbey gefügte Zeugenverhör *), wovon die Ur-künde bey der H. Ritterschaft hieselbsc niederge-legt ist, liefert den Beweis, daß die adlichen Töchter,wenn sie nicht Erbtöchter gewesen sind, sich hier im Stifteeben so wie in den benachbarten und andern deutschenLändern, mit einem Landsittlichcn Brantschatze begnüget,und gegen dessen Empfang oder Sicherstellung aller wei-tern elterlichen Erbschaft entsaget haben.
Die Behandlung dieses Brautschatzes geschähe, wieman hieraus ersieht, zwischen den nächsten Verwandtenund Freunden beyder Theile, und was diese beschlossenoder fesrsctzten, damit waren Braut und Bräutigam,für welche sich diese Behandlung ohnehin nicht wohlschickte, zufrieden ***).
Man sähe bey derselben nicht schlechterdings auf daSVermögen, oder die künftige Erbschaft der Braut Eltern,
sondern
-«-) Auch dieses Stück rücke ich der Verbindung wegen Mit ein;cs ist die Vorrede zu dem darin' angeführten Aeugenverhör,welches mein Vater zur bessern Begründung der Vereinigungabdrucken lies.
»*) Das Zengenvcrhör selbst lasse ich zurück, weil man dessenHauptinhalt aus den daraus angeführten Stellen, leicht er-rathen wird.
***) leitir. 17. »U Xrr. Prob, LL.