274 Ueber die Msteuer der Töchter
dieser oder jener Familie geschehen ist. Diesen Hausge-brauch hat hier ein Vater und dert ein ander Vater, derseine Kinder alle geliebt hat, bestimmt; der Geist dessel-ben ist auch der Geist des Standes, und was mehrereVäter von demselben Stande gethan haben, das kannman für Personentdicses Standes, als ein ziemlich sicheresZiel betrachten, nicht als Richter aber wohl als erwähl-ter Säsiedsfreund. Hiebe» kommt es gar nicht auf einegemeine Schätzung der Güter an, und einige tausendThaler mehr oder weniger thun so wei^g zur Sache alssie cs in fürstlichen oder gräflichen Häusern, oder bey denadljchcn Familien in Oberdeutschland und am Rheinthun.
Die einzige Bremische Ritterschaft ist so viel mirbekannt, diejenige, welche sich in neuern Zeiten an einsicheres ordentlich gestimmtes Verhältnis, nach welchemdie jünger» Kinder das Ihrige erhalten können, gebun-den hat. Aber die Bremische Ritterschaft ist auch geradediejenige, welche sich durch ihre Theilungcn am mchrstengeschwachet hat, und ein zahlreicher und schwacher Adel,ist gegen alle gesunde Politik. Die Ritterschaft der Graf-schaft Mark hat hingegen eine Vereinigung, und diese
ist
S. das Bremische Ritterrccht. Beym. Hn. v. pufendorfin 7. iv. obl. »pp. p. , 2 . In dem Ritterrecht selbst wirdnoch alles nach landsäßiger Nebiing und Gebrauch be-stimmt, und bloS eines ziemlichen Ehegeldes gedacht; aberin den Noten, welche das Werk dieses theoretischen Jahrhun-derts sind, werden die Güter auf der Masch zu 6 p. C. unddie auf der Geest zu ; p. T. angeschlagen, wenn die Lbsteu-ren der Töchter bestimmt werden sollen. Im übrigen ver«führt man fast so wie hier im Stifte mit Auslobung der Ei-genbchörieen.