der Landbesitzer. 229
suchen, aber insgemein nur ihre Erben in Processe ver-wickeln.
Bloß die Bürger, deren unsichtbarer und täglichveränderlicher Geldreichthum keinen dauerhaften Haus-und Standesgebrauch zuläßt; und keinen äußerlichenVerhältnissen Raum giebet, indem man sie nach ihremunsichtbaren und verborgnen Vermögen, nicht in halbe,ganze und viertel Meyer emtheilen kann, haben sich dierömische Art zu erden und gleich zu theilen zuerst gefallenlassen; und da die Stadtsteuren in einem kleinen Bezirkfrüher nach eines jeden Aufwand und Vermögen ausge-glichen werden konnten: so war auch hiebey nicht so vielzu erinnern, als bey Fürsten, Grafen, Adlichen undLandbesitzern, die mit dem Staate und der allgemeinenReichs und Landeswohlfahrt in einer ganz andern Be-ziehung stehen.
Man wird einwenden, daß gleichwohl überall einfrüher Landesgebrauch alle Söhne zur Gleichtheilung desväterlichen Erbes und Lehns gerufen habe. Allein woherrührte dieses? Man wollte, als der Heerbann nicht mehrauvzog, und gegen Löhnung gedient wurde, viele Ge-meine und wenige Ofsicier,und noch weniger Generalehaben. Daher führte man erst die Gleichtheilung beygemeinen Lehnen ein, und hielt dagegen blos die Gene-rals- und Hauptmannslehne zusammen *). Das Longo-
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Es gehöret mlt zur Geschichte der Rechtsvcrcknderungen, baßauch die Gencralslchnc gegen das ausdrückliche Verbot Fric-derichs des i. 2 . k. ;5- , thcilbar wurden; wovon die Ursa-che diese war, daß die äucLrur mareki»- S: comikitus Heer-banns Gencralate waren . woraus die Gemeinen desertirt wa-ren , und sich entweder in die Dienste des Heerbannsgencrals»der andre begeben hatten. Des Heerbanns Herzogthum war
als»