der Landbesitzer. 227
schieht die Abstcrier inimcr, wie es unter fürstlichen per»sonen hergebracht ist, oder wie es in dem Hause Sachsen,wie cs in dem Hause Würtenburg gebräuchlich ist. Der-gleichen Formeln, worin entweder auf einen Srandes-oder Hausesgebrauch zurückgewiescn wird, findet man un-zählige; und wer sich die Mühe geben will, kann es vonallen königlichen, fürstlichen und gräflichen Häusern sainm-len, was >ede Tochter am Vrautschatz empfangen oderkünftig zu erwarten hat. Sie richten sich nunmehr ledig-lich nach einem Hausgebrauch, und das Haus mag inSchulden oder in Vorrakh seyn, cs mögen der Söhneund Töchter viele oder wenig seyn, die Bestimmung derAbfteuer, wenn sie auch oft nicht baar erfolgt, bleibtimmer einerley, und man wagt es nicht leicht darüberhcrauszugehen, weil eine gebührende Mitgift beydeTheile von vielen sonst unvermeidlichen Verlegenheiten,Verbindlichkeiten, Empfindlichkeiten und Nachredenbefreyet.
Bcy dem Adel ist eben so zuerst ein Grandesge-brauch, wie es aslich und sittlich, eingeführet worden, bisdie neuen Fideikommisse und Majorate nebst dem Her-kommen auch einen Hausgebrauch gültig gemacht haben;und ob gleich auch eine Aussteuer nach Stande und Ver-mögen Platz gefunden: so gieng diese doch nicht weiterals daß der Beste es dem Besten und der Mittlere demMittlern gleich that, nicht aber dahin, daß man daSVermögen zum Anschlag brachte, auf Gleichtheilungenioder gewisse Pflichttheile und auf ausgerechnete Verhält-nisse zurück sähe.
Die gemeinen Landbesitzer hielten sich an die Rircki-sspielsgewohnheit, oder an ihre Hofweisungen; und derGutsherr befolgte ein gleiches in Ansehung seiner Leibeig-nen. Selbst die hiesige im Jahr 1722 gemachte Eigen-
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