von den Westphällschen Freygerichten. 2or
Sec heimlichen Acht verurtheiltl: durften sie ihm keinenmit Namen nennen, wie man solches aus den Antwortensicht, welche die Freygrafen dem Kayser Ruprecht imJahr 1404 crtheilten *).
Der Kayser oder sein Bevollmächtigter der Herzogkonnte nirgends Frcyschöpfcn machen als auf der rochenErden, das ist in Wcftphalen, an einem freyen Stuhle,unter dem Vcystande von drcy oder vier andern Frey-schöpfen als Zeugen. Auch hierinn waren sie den Frcy-mäurern ähnlich, und wenn man sich jeden Such! alseine Loge, und den obersten Stuhlherrn als Großmei-stern aller Weftphälischcn Logen denkt: so wird dieAehn-lichkeit noch scheinbarer. Was aber für ein mystischerSinn unter der rochen Erde verborgen liege, und warumWcftphalen die rolhe Erde genannt werde, ist noch zuuntersuchen; vielleicht zielte man auf die Farbe des Fel-des im Herzoglich Sächsischen Schilde. Der König Wen-zel hatte Freyschöpfen außerhalb Westphalen gemacht,und als der Kayser Ruprecht fragte, wie sich echte Frey-schöpfen gegen dieselben verhielten: so war die Antwort:man bängt ste von Stund an ohne Gnade.
Der Kayser allein und kein ander Fürst konnte einemder in der heimlichen Acht verurtheilet war, ein frey Ge-leit ectheilen; eben dieses hatte auch Carl der Große sichin den sächsischen Capitularicn Vorbehalten. Doch, ant-worteten die Schöpfen, ziemte es den Kayser besser der-gleichen Geleit nicht zu ertheilen, weil ihm mehr darangelegen seyn müßte, die heimlichen Gerichte zu stärkenals zu schwächen; und hierinn hatten sie Recht, weil dieZreygrafen den unmittelbaren Einfluß der kayserlichen
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