Z76 Gedanken über den Stillestand
Schuldner unter einer Decke spielenden Gläubiger gebauek,und selbst keinen richtigen Ueberschlag gemacht; dergleichenBerrügereyen verdienen aber keine rechtliche Begünstigung;unv wenn es gleich nicht möalich ist , sie gänzlich zu ver-hindern: so sollte doch kein Richter über jene Nebenbedin,gungen während dem Stillestande jemals die Hülfe erkennen.
Der zwcyre Fall ist, wo der Schuldner einige guteFreunde bittet, so gar falsche Forderungen gegen ihn auf,zustellen, und durch deren Mehrheit die wahren Gläubigerzum Still« stand zu nökhigen. Hier ist nun wiederum, ohneeine Menge gefährlicher Eyde, zuzulassen, keine Hülfe; in,dessen sollte doch, wenn sich ein solcher Fall zutrüge undklar gemacht werden könnte, der falsche Gläubiger verdam,met werden, dem Richter, zum Besten der übrigen recht,lichen Gläubiger so vieles zu bezahlen, als er fälschlich an-gegeben hat-
Der dritte Fall ist, wenn der Richter nach der Mehr-heit der Stimmen den Srillestand erkennet, und einen oderandern, wegen eines habenden besonder» Rechts, davonausnimmt, mithin den Stillestand zum Theil bestätiget,zum Theil aber nicht.
Dieser Fall sollte eigentlich nie eintreten, ohnere.chtet ersich oft zurrägt. Denn hat der Schuldner mehr, als erzur nolhwendigen Verrheidigung des Hofes gebraucht: sosollte dieses vor dem Stillestande verkauft, und das Geldnach vorgängiger Erkenntniß dem ersten Gläubiger in derOrdnung zuerkannr werden. Hat er aber nicht mehr: soist es der allgemeinen Absicht, den Hof im Stande zu er,halten, entgegen. Har ein Gläubiger ferner allein ein Rechtdem Stillestande sich zu widerfctzen: so muß dieser gar nichterkannt, sondern entweder der Abäusserung, oder dem Ver,kauf aller auf dem Hofe vorhandenen Früchten und Mobi,
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