Druckschrift 
3 (1778) Patriotische Phantasien
Entstehung
Seite
337
Einzelbild herunterladen
 

ober Abmeyerungöurlachen.

Dicar ansetzen; er darf sein Spann so wenig schwächen alsder Geistliche sich ausser Stand setzen, seinen Dienst am Al-tar zu thun: beyde dürfen «ihre Häuser oder Curien nichtverfallen lassen. Beyde dürfen ohne Vorwissen und Bewil-ligung ihrerObern MchtS veräussern oder vrrseken; uno decGutsherr kann so wenig als die untere geistliche Obrigkeitin ihrer Einwilligung so weit gehen. daß der Dienst derganzen Pfründe darüber zu Grunde gehe Alles dieieskönnt« aufS genaueste und deutlichste bestimmet, >nd denkEigenthumsrecht seine wahre alte aus dem ursprünglichemContrakt unter Landesbesißern hervokgehende philosophisch«Gestalt gegeben werden; aber nur blos in dem Falle, wodie steuerbaren Höf« als Erbpfründen, die der Gutsherr ausder Familie seines Leibeignen, und der Beamte mit demnächsten Erben des Freyen zu besetzen hat, betrachtet, unddie Nachfolger nicht zu Erben ihrer Vorgänger gemachekwürden. Diejenigen Contrakte die unter gehöriger Bewil-ligung geschlossen sind, behalten ohnehin ihre Verbindlich-keit, der Nachfolger mag Erbe seyn oder nicht; sowie imGegentheil alle Nebenverbindungen zwischen dem Patron»und Beneficiaten ungültig find, wann sie die Pfründe mitneuen Diensten und Pflichten beschweren.

Dieses wäre aber nuk das Mittel, die allgemeiner»Abäusserungsursachen festzusetzen, nicht aber die besondcrn,so aus dem Erbpachtconlrakt zwischen dem Gutsherrn undseinem Leibeignen Hervorgeyen. Aber diese sind auch nichtso schwer zu bestimmen.

t.Xv.

rmsssgtt.ssham.m.Lh. 9