oder Abmeyerutigsuriachetr. 129
allen uniern alten Amtsregistern geht die Ordnung also:daß zuerst die Freyen und dann die Klosterleute mit ihrenSchutzurkunden, Schatzungen und freyen Diensten, zu,letzt aber die Hofhörige mit ihren Schulden und PäcktenVorkommen; und würden diejenigen, die sich binnen denletzkern zweyhundert Jahren von einem Gutsherrn frevge,kauft haben, und auf rechepflichtigen Höfen sitzen (dennmindere haben Churmund oder die Wahl der Höbe), sichhier gewiß eben so wie in andern Ländern unter die Zahlder Freven eingeschrieben finden, wenn darauf sofort wäregeachtet worden; nicht eben darum, weil es ein oder an,der altes Recht so mit sich bringt d>), sondern weil es dieNoch erfordert, und das vorangezogene Recht der reihe-pflichtigen Gesellschaft durchaus erheischt, daß sie untereiner beamtlichen Localcontrolle stehen. Der Landmannmuß sich vom Hofe, wie der Soldat von seinem Soldeund mit der ihm anvertrauten Rüstung wehren. Beydewerden abgeäuffert oder aus der Reihe geflossen, wennsie ihr Gewehr versetzen, und ihren Sold zu geschwindverehren, und macht es keinen Unterschied, ob jener sei,nen Hof dem gemeinschaftlichen Oberhaupt aufgctragenoder von ihm empfangen habe. Der Landmann besitzt dieActie zu getreuen Händen, wovon die Compagnie denHandel führet. Diese würde aber mit grosser Unsicherheitbestehen, wenn der Actionair das Capital veruntreuenwollte.
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b) In einer ganz neulich beym Reichstag übergebenen Schrift wirr«de aus einem SchcnkungsbriefKaisers Lothars >, worin es heißt:Loloni er ülcrlini rem cle I guetir« guem pestetbre oiriine (beymLccrä I. c. p, log' behauptet, daß auch der Dienstadel untermAmte gestanden hatte. Allein in unfern Registern heißt cs freyenWagen - und freyen Fußdienste, und das sind bis in die heutigeStunde keine von Adel, sondern Pferde» undFußkotter st-Lgur-stre « p-ä-ttr« orstin«.