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3 (1778) Patriotische Phantasien
Entstehung
Seite
310
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Zio Der Bauerhof,

hältniß deS freyen Ucbcrschusses, welchen der Erbpächter,behält, angelegt werden.

Um mich deutlicher zu erklären,, will ich den Fall setze»,daß zwey ganze Actionistcn, wovon jeder von seiner Laud-actie jährlich hundert Lhaler einzunehmcn, der eine aberfünfzig Lhaler Pacht, der andre hingegen nichts abzugcbenhat, zu einer gemeinen Ausgabe beytragen sollen. Wie sollhier die Anlage gemacht werden? Sollen sie beyde gleich,oder soll der Frcye doppelt so viel als der Schuldner, bey-tragen? Im ersten Fall kann es der Compagnie zur Nochgleichgültig seyn, ob der letztere viel oder wenig Pächteübernehme. Sie halt sich an die Actie und läßt die Pachtnicht folgen, wenn die gemeinen Beschwerden es nicht ge-statten. Im andern Falle aber widersetzt sic sich der will»kührlichen Verpachtung, und findet den Willen des Päch-ters und Verpächters nicht hinlänglich, um der Compagnieden Werth der halben Actie oder doch wenigstens ihre ein-heimische Sicherheit zu entziehen.

Noch weiter ; der Verpächter hat insgemein seinen An-thcil an dem Direktorium, der Erbpächter aber -nicht.Gesetzt nun, jener könne seine Pacht rein weg ziehen, unddieses geschieht so oft die Pächte bey der Anlage der gemei-nen Ausgaben vorabgezogen werden; dieser aber müssesich alles gefallen lassen, was ein solches Direktorium be-williget: so ist die Erbpacht ein solcher Contrakt, wodurchsich der Pächter der Willkühr des Verpächters unterwirft,und diesem fehlt es an einer gesetzmäßigen Verbindlichkeit;sie ist ein Contrakt, wo derjenige, der nichts zu verlierenhat, die Handlung treibt, und derjenige, der für alles ste-hen muß, gar nichts zu Handel» hat, ein Contrakt der denletzten Grund aller bürgerlichen Freyheit aufhebt, undWenn er gleich in der That nicht gefährlich seyn sollte, den-noch