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mann kann höchstens zum Scchzehntclmann angeschlagenwerden. Die Folge, welche hieraus hervorgehet, ist diese,aß kein Heucrmann oder Pächter der Regel nach jemalshat auf einen Hof gesetzt werden können.
Vielmehr ist jeder Hof im Staate eine mit dem Diensteder gemeinen Verthridigung behaftete Pfründe, welche derEigcnthümer, als er davon gezogen, einem Vicar auf Le«bensreir conftrirt; und dieser mit der Zeit und aus ökonomi,schcn Gründen auf sein Geblüt vererbet hat. Ein gleicheswürde sich mit allen geistlichen Pfründen zugetragen haben,wenn nicht zu der Zeit, als der geistliche Dienst mit einerPfründe ^oKcinm cum beneiicio) verknüpft wurde, dieKirche weislich zugetreten, und dem Geistlichen nicht alleindas Heyrathcn verboten, sondern auch die Kinder, welch«er vorher gezeugt, von aller. Folge an der Pfründe ausge«schlossen hätte.
Vielleicht, wird man sagen, hätte es solchergestalt dochdem Eigenthümer als Patron frey gestanden, seinen Hofeinem Leibeignen zu conferiren, und diesen dem Heerbanns,Hauptmann an seine Stelle darzustellen. Ich antwortehierauf ja und nein, und will dieses sogleich näher erläutern.'
Schon zu der Carolinger Zeit konnten zwölf dksnll da«mit frey kommen, daß sie anstatt zwölf Mann ins Feld zubringen, einen geharnischten stclleten s). Die Folge davonist, daß M Eigenthümer von zwölf Actiett, oder zwölfNägeln, wie man im Bremischen spricht, (wo der Besitzervon zwölf Nägeln eine Stimme in der Directionscompagniehat, oder zu Landtage gehet) eilf kl-mlo, zur tobte» Handbringen, das ist, mit Leibeignen besitzen, und sie mit seinemHarnische in der Heerbannsreihe vertreten konnte. Solche
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