"4 Die gerichtlichen Vorladungen
Dagegen ist es aber auch einem jeden, ohne sich fürdie Folgen einer gerichtlichen Einlassung fürchten zu dürfen,erlaubt, seinen Schutzherrn besser zu unterrichten, und ihmzu sagen:
(^uem lüa culpa premiräeceprus vmirre rucri.
Ein Rechtsgelehrter, der dieses bedenklich findet, undbey jedem Worte sehr feyerlich aber höchst widersinnig pro-testirt, daß er sich nicht einlassen wolle, weiß nicht waser sagt. Jeder der >mt seinem Nachbaren einen Protestvermeiden will, kann demselben eine vollständige und beur«kündete Nachricht von seinen Gerechtsamen zuschicken, undihn auf das inständigste bitten, ihm die linkosten eines sonstuothwendigen Protestes zu ersparen, ohne daß dieser da-durch zum Richter erwählt, oder berechtiget wird, ihm sei-ne Sache rechtskräftig abznsprechen.
XXVII.
Schreiben eines abwesenden Landesman-lies, über die geuchllrcbm Labungen inden Intelligenzblattern.
wissen, mein Herr l ich bm kein Freund von Spott-schriften, aber heiligen möchte ich doch die Geissel,die einmal den Stil ihrer gerichtlichen Vorladungen und
Ankum
r»Ie indsei-ens viicenlius reximimz, et queliuz instxs oMbursc tulilisarise Äiräemsris, irs ur rex-imes »c pioreÄio unumLr eikeÄum commens, iüäitcernibile er insepsrehil-, qu-e nec» rexe will pvllunr, sec i> regimins cums eit anims, sepersri,lüg ümut et cum eegno «rsäicetur — gusm proreAionem omni
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