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X1.IV.
Vorschlag zu einer Sammlung einhei-
mischer Rcchtsfäile.
allgemeinen Verordnungen, Gesetze und Theorien,wenn sie auch in diesem fruchtbaren Jahrhundertzu noch so vielen Banden anschwellen sollten, werden einemStaate das nie leisten, was ihm die römischen Rechte, undbesonders die Pandekten leisten. Denn es geht in derRechtskunst wie in der Arzneykunst, eine Sammlung rich-tiger Erfahrungen mit ihrer Behandlung und Entscheidungist allemal nützlicher und brauchbarer, als ein System, wo-rinn doch immer allaemcine Nassonnemens und Hypothesenden größten Platz emnebmen, und Menschen nicht so rich-tig als Erfahrungen sprechen. Bocrhave wird bleiben wennHofmann vergessen ist, und Mcvius in allen Händen scyn,wenn Montesquieu nur noch als eine Seltenheit gezrigetwerden wird. Die Pandckccn sind das Resultat von Er-fahrungen, welche den größten Männern, unter einemgroßen Volke m Zeit von fünfhundert Jahren vorgekom-men, von ihnen beunheilet und entschieden waren.
Meine Absicht ist hier nicht, dem römischen Rechteein«Lobrede zu halten; sondern nur den Wunsch zu rechtferti-gen, daß wir unsere eignen Erfahrungen auf gleiche Artsammlen und nutzen, nicht aber so sehr dem Hang zu all-gemeinen Gesetzen und Verordnungen folgen möchten. Esist über die Kräfte aller großen und kleinen Gesetzgeber, sichalle mögliche Falle so vorzustellen, wie sie die Erfahrungmit unendlich kleinen Veränderungen täglich darbietrt, undman kann ziemlich wahrscheinlich schließen, daß wenn all«Fälle, so in hundert Jahren zur richterlichen Entscheidung
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