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Der Galgen ist für uns
es trist, den trist es; aber mir solche nach Belieben zu-schicken m lassen, sie drey Lage und drey Nackte zumTode zu bereiten, und dafür nur die gewöhnliche Gebührzu erhalten, das ist in dcrThat etwas hart. Die Obrig-keit fand die Vorstellung gegründet, und verordnetc, daßdie Vollstreckung der peinlichen Urtheile künftig unter denAemtern in der Reihe herumgehen, und solchergestalt dieGleichheit wieder hergestcllet werden sollte.
Es währete nicht lange: so sollte ein Dieb gerichtetwerden, der auf einem frevcn Hofe, dessen Besitzer nicktmit zur Gerichtsfolge gehörte, ergriffen war. DessenBesitzer und seinem Gesinde, sagten die Amtsunterthainen sind wir den letzten Liebesdienst schuldig; denn erhat feine Vorrechte ehedem um uns verdient. Aber wenner andre Leute au< nimmt und heget, so mag er auch sehenwie und wo er tie hängt; unser Galgen ist für uns, undunsre Kinder; und da jener mit uns nicht zur Leiche ge-kommen: so sind wir auch nicht schuldig ibn zu begleiten.Er kan so wenig unsre Folge als eine Galgenstatte aufunser Gemeinheit von gemeiner Pflicht wegen fordern.Wir sind nicht schuldig ein Gefängniß ur ihn zu erhalten,ihn dort zu bewachen, und den Scharfrichter für ihn zuholen. Wer den Vortheil davon hat, mag sich auch desSchadens nicht erwähren. . . . Der Proceß hier'derwährte lange, und wurde endlich dahin verglichen, daßder Besitzer des freyen Hofes jährlich eine Tonne Bierund einen Schinken an die Gemeinheit daiur entrichtensollte, daß seine Hintersassen mit unter die Kinder ausge-nommen würden, für welche der Galgen gehörte; derAmtmann und der Pfarrer sollten, so oft sich der Fall -urtrüge, besonders dafür erkannt werden, wenn sie die Be-gleitung nicht aus Gefälligkeit übernehmen wollten.
Der