Zweytens thäten sie disponenten alle, undt jeder Verordnungen, soViel dießelbe gegenwärtiger zu wider feint, wiederruffen, annuliren, undtcaßiren, mithin alle ihre Mo- undt Immobilar Haab, undt güther,actionen, praetensionen, et Nomina quaecumque hiemit animo et cor-pore adyren, undt so fort.
Drittens einem zur Zeit ihrer absterben Regierenden Churfürsten,undt Ertzbischosfen zu Cöllen, wie auch zu behufs des baws hiesiger hoherThumbkirchen die gewöhnliche Turnos, oder die rechte werth dafür ein-mal Vor all gegen quittung zu bezahlen legiren, undt Vermachen, dießem-negst dan, undt Zum Vierten, weilen eines jeden Testaments haubtstück.undt grundfest ist die einsetzung, undt benennung der Erben, alß Thäteobwohlgem. Hhr. Testator seinen lieben Vatter den Wohlgebohrnen Hr.Ioan Wilhelm Von Hertmanni, im pfall sein Hn. Testatoris Sterbfallüberlebet, Titulo bonorabilis institutionis in 8olam I-eZitimam, inübrigen jetzt, undt künftigen Haab undt gütheren universaliter seineHochgeliebte fraw Ehegemahlin, desgleichen wohlgetr. fraw TestatrixMaria Adelheidis Von Schönheims ihren Eheherrn Ioan Wilhelm JosephVon Hertmanni Von Eollenburg, wan der letztlebende wäre, also einer denanderen reciproque zu Universal Erben ernennen, undt instituiren,gestalten alle jetz undt zukünftige gereyd, undt ungereyde Haab, undtgüther, actiones, undt forderungen zu ererben, damit zu schalten, undt zuwalten, zu kehren undt zu wenden, wie es dem letztlebenden gefällig,demnägst fllnsfstens haben Mehrwohlgem. Hhr. undt fraw requirentin sichVereinbahrt; daß sie ferner Verordnung jedoch zusammen der Handtper exprs8suin sich reserviren thete, also, daß dasjenig, was sie fernerhernegst Vor Notario, undt gezeugen sammentlich disponieren, undlVerordnen würden, solches Von solcher Bündigkeit seyn solle, alß wan esdießer ihrer letzter willens disposition, undt testament einVerleibt wäre,welches aber alleinig Von einem Verordnet sich bestündt, solches VorNull, undt nichtig gehalten werden solle, undt letztlich erklährten sichVorwohlgem. Hhr. undt fraw requirenten, wie daß dieses alles Vorbs-schriebenes ihr letzden willens Verordnung undt disposition wäre, welcheauch Bon jederman dafür gehalten haben walten, undt im pfall auchdießelbe gegen Verstoßen wegen abgang einiger Solennitaeten oderfünften Vor ein Solenne Testamentum Nicht angesehen werden wolte, sosoll dießelbe alß ein Coclicill, clonatio intsr vivo«, seu mortis causa,oder fünften alß eine privilegirte disposition, aut alias guovis meiiorimoclo, quo ultima üominis voluntas sanari seu 8alvari potest, aäconsilium Lapientis gebracht, undt exequirt werden, und ihren be-standt haben, undt Zwarn dergestalt, gleichsahm ein Ehegatt des anderntestamento seinen assensum geleistet hatte; darüber zu Händen wohlgen.Hhn. Scheffen, undt Mein Notary Stipulirendt.
So geschehen im Jahr, Monath, undt tag, wie anfangs gemelt in bey-sein Hhn. Iosephi Harff, undt Ioannis Bastista Koels alß beyden glaub-hafften hierzu sonderlich requirirten gezeugen ....
Wan dan Wir franciscus Wilhelmo Bollich, undt Iodocus IgnatiusNingelgen beyde deren rechten Doctoren undt des Churfürstl. hohen weit-