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von Vorst gen. Hertmanni, Welche alßo erscheinende wegen negsterfolgender entBindung ihrer Tragender leibs Bürde zwarenetwa unpäßlich, Jedoch guter Vernunfft und Verstands MündlichVorbracht, maß gestalten Sie in Betrachtung, daß allen MenschenNichts gewißers d an der Todt, nichts ungewißers aber alß deßenStunde, WollgEtr. Hh. Scheffen, Mich Notarium und Erzeugen,umb ihr Testamentum oder letzten willens Disposition in gewöhnlicherFormb aufZurichtcn Bereitlaßen: Worauf dann wollgEtr. Fr. Com-parentinne in oontinenti einen Beschriebenen papiernen Zettel Bvr-bracht, den Sie alßo fort eigenhändig Unterschrieben und dabey Mit deut-lichen Worten erklähret, daß in dem Ienigen ihro letzte willens Verord-nung und Testamentum enthalten und den Ienigen so darinn beerbtetZu ihrem Erben instituire, und Nebens anderen darbey exprimirtenLegatis die gewöhnliche Turnos Vermache. In unVerhoffendem fall aberes Nicht alß ein Testamentum Bestehen würde, Jedoch jure Loüiellli, autguovis lneliore inoüo Bündig sein solte: WollgEtr. Hh. Scheffen, michNotarium publ. und Gezeugen der gebühr Requirirende Bemeltes Testa-mentum oder Disposition r.e8pee mit afftrückenden Scheffen Siegelen ZuVerschließen, undt darüber Ooouinentum sive Ooeumenta Zu Verfertigenauch dem Scheffen Schrein gewöhnlicher Maßen ein zu legen, und sonstenzu Verrichten, waß von Recht und gewohnheit wegen sich gebühret. InMaßen Dan UNO eoüeingue actu continuo, Nachdem wollgEtr. Fr. Com-parentinn der Solennität sieben Fueß hin und her zu gehen und zu stehenauß obangeregter Uhrsach entlaßen worden, Mehr Besagtes Testamentumoder Disposition Verschlüßen, und dieß Documentum Von Mir Notariopubl: darauf gesetzet worden. 8ic -^ctum Lolonia/VZi-ippins in frawenTestatrix Wohnbehausung beyseins Johann, Henrichen Ebnen und PeterHorst alß hierzu sonderlich erbettener glaubhafter Zeugen.
Wan dan Wir Joannes Andreas Eltmann und Joannes Kristi-anus Aussem I. U. Doctores und des Hohen weltlichen Gerichts inCollen Scheffen, Bey Vordem E.-Hierinn enthaltener Testamenta-rischer Disposition fambt VorgEm. Notario und Vor Benent Ge-zeugen zu gegen geweßen und alles alßo Vorhandelt zu sein, gesehenund angehöret, alß haben wir auf gebührliches ersuchen UnsereAmbts insiegeln darauf getrückt und dießes Testamentum bestätiget.
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Und ich Joachim Umberg auß Pabst- und Kayserlicher Machtoffenbahrer und Bey E. E. Hochw. Magistrat des heyl. Reichsheyliger Statt Collen immatriLulatuo dlotarlU8 wil bey Vor-gEter Requisition, Überreichung dießes Testaments und deßenVerschließung und fort allen ädrigen Clauseln neben wohldEtn.und alles fleißig in Notam genohmen; alß Hab hierüber diesPreseniatum Hh. Scheffen und Vor benänten Zeugen Zu gegen gewesen bin,Instrumentum Verfertigt, selbiges eigenhändig UnterschriebenAdam Oriey uud mit Meinem Notariat Zeichen Bestätiget darzu. sonderlichLchremhali-r. requirirt. Joachim Umbergh dlotarius qui SUPI-L.
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