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1 (1928) Die Familie Hertmanni
Entstehung
Seite
392
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irtcr Ehelicher leibs Erben Eins oder mehr nach gebrochenem Ehebethohne nachlasende Eheleibliche Gebührt bey lebzeiten deß letztlebendenPatters oder Mutter mit Thodt abgeht, soll daß oder deren Antheill zurHalbscheidt aufs deßen oder deren weltlichen standts bleibende VollbürtigeSchwester undt Bruder und deren Kindern in stirpes devolvire undt zur-rücksterben undt im Fall Eins oder mehr Ihrer Kinder bey lebzeiten desletztlebenden oder nach beiderseiths Thodt Einen Geistliche standt darinnenman Profession thuet, eintretten würde, sollen dieselbe mit der Halb-scheidt deren Ihnnen angeErbten Güdther oder nach Gelegenheit geringerabgefunden werden, Übrige Güdther aber und maß dergleichen Geistlicheauch Von Ihren Schwestern undt Brüdern geErbet hatten Consolidatoohnfructo Erklerter maße zur Halbscheidt aufs pleibende weldtliche standtsKinder zurrücksterben die andere Halbscheidt aber dem letzlebendenHeimbfalle. Gleicher Gestalt zum Siebendte haben Vorwollgedachte HerrHochzeiter undt Frau Hochzeiterinn auch verordnet wen Ihrer TöchterenEins oder mehr einen Geistlichen oder Gott Verlobte standt, worinne manmit in gemeinschafft lebet, erwehle undt annehme würde, daß selbige IhreErbtheilliger von Vatter undt mütterlicher seithen herrührige portiovöllige Niesung habe undt behalte, im äigenthumb aber die Halbscheidtsolcher Güdther auff die weldtlichen stands bleibende Schwester undtBruder und deren Kinder devolvire undt zurrücksterbe soll Wen aberzum achten lebzeiten deß letztlebenden alle in dieser Ehe erzeugte Kinderohne pleibende Eheleibliche Gebührt mit Thoidt abginge, auff solchen fallsolle alle Güdther actionen undt forderungen ohne Unterscheidt undtWiedersprache dem letztlebenden alßdan pleno jure ahnErben undtheimbfalle Undt demnach zum Neunte Herr Hochzeiter undt Fraw Hoch-zeiterinn dieses alles also wie obsteht, abgeredet undt redlich geschloßenhaben, so globen dieselbe insgesampt und Ein Jeder besonders Vor-beschriebene punotL undt conclitiones stets vest undt Unverbrüchlich zuhalte, welchen allen undt Jeden punctis keine Landtsordnung, constitu-tionen, statuten undt gewohnheit derogieren, sonderen alles undt JedesImmehr vorschriebe nachtrücklich observiret undt gehalten werde solle.Nichts weniger zum Beschluß Herr Bräutigamb undt Fraw Brauch dieseIhre Heyraths Verschreibung in Künftig mit Ihrem beiderseiths gutenWillen undt anderster nit zu endere, zu mindere undt zur Vermehr reser-virt undt Vorbehalten haben, daß allen zur wahrheits Urkundt undtsteeter Beschallung haben dieselben mit beiderseiths respective Patter undMutter undt sonsten nachbenente Herr undt Freunden diese Heyraths-kottcill eigenhendig unterschriebe mit Ihren Pettschaffen bevestigt undtnebens dran mich Notarium selbige mitt zu Unterschreiben ersucht. Sogeschehe in deß Heyligen Reichß freyer Stadt Cölle in deß Herrn Hoch-zeiters Elterlicher auff St. Marcelli straßen gelegener Wohnbehausungahm sambstag den 25sten tags Monats Augusts im Jahr Unseres HerrnJesu Christi Thausendt Sechshundert Siebentzig Vier.

Philip Wilhelm Hertmanni

Anna Eleisabeth zum Bach genandt Coesfeldtt

Anna Blankenberg wittib Hertmanni