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zweytens hatt die Fraw Hochzeiterinn Ihrem Geliebsten Eheherrn allerundt Jeder Ihrer Haab undt Güther actionen undt Forderungen völligeNiesung zur der Eingetrettener Ehe eingebracht und daraufen zur siche-ren undt gewitzen Heyrathsgab demselben drey Thausendt Reichstahlerebenfalls mit undt einzubringen versprochen auf den Fall (nach Eingehendieser) Ehe ohne Nachlassung Ehelicher Kinder durch Eins oder deß
ander — — — — — — — — _ _ ^
tige Gott lang gnedigst verhüten wolle, daß selbige-') oder der letzt-
lebende diese beyderseits ihnbrachte drey Thausendt Reichstaler sambtallen Iouele vorth stehender Ehe gewin undt gewerbs eygenthümblichhaben undt behalten Übrige Gütther aber zur der seithen wohvon Siekommen rückfällig sein oder auf diejenige welchen Sie selbige durch be-liebige disposition vermache würde, devolviren zur welchem endt dan maßdem Herrn Hochzeiter undt der fraw Hochzeiterinnen albareit AhngeErbetist undt künftig ahnErben wirbt Ein Jeglicher absonderlich beschreibenundt spezificiren wolle. Wan aber Viertens wie zu hoffen darumb auchdie göttliche Allmacht Embsig gebetten seie, hernegst sich begeben würdt,daß Einer vor dem anderen mit Hinderlassung Eins oder mehr vonIhnen Ehelich erzeugten liebe Erben mit Thodt abginge aus solchen Fallsolle der letztlebende oder die letztlebende int allen undt jeden beiderseythsjetzt undt künftig ahnErbenden auch in stehendter Ehe gewonnenegüttherrn ohne ausrichtung eines Inventary so viel die acquisita belangenThudt, sitzen bleiben dieselbe nach seinem besten guthfinden administrirenund völlig geniesen, daraufen Jedoch ohne schwechung des Vorabsterben-den zurgebrachten Haab, gütther actionen undt Forderungen Ihren standtgemees die Kinder aufferziehen undt wen Se mit rhatt deß letztlebendenund deß vorabsterbenden näheren Eheverwandten Einen DauerweißlichenGeist- oder weldtlichen standt erwehle undt eintrettcn werden, Ihrer Ge-legenheit nach gebührendt Ausstewren undt sonst wie getrewen Vatterundt Mutter geziement denenselben Vorstehern Wie nuhn zum fünftensich zutragen undt begeben tonte daß der letztlebende in zweite oderandere Ehe eintrettcn thete, aufs solchen Fall solle zwar nach vorher-gegangener auffrichtung Eines beständigen Inventary undt darinen ge-machter separation beiderseiths Ererbter Güdther wie auch stehender Ehegewin undt gewerb wie im vierten tz ahngezogen den letzlebenden allerVorhandener Güdther völlige Niesung undt administrazion zugelasenundt »erstattet sein, denoch aber sollen deß Erstabsterbenden Vatters oderMutters ahngebrachte auch durch sterbefälle hernegst ahnErbende gereid-undt ungereidte Güdther, actionen undt Forderungen Eins mit deß letzt-der Ehe gewinn undt gewerb auch denen vorhandenen Iouwelen undt ge-schmück denn Erster Ehe Kindern mit Erb undt Aigenthumblichen rechtenverbleiben, der letztlebende aber Ermechtigt sein alle übrigen Güdtherundt deren Niesung Jedoch die AusSteurung Erster Ehe Kinder vor-erklerter maße in alle Wege Vorbehalten in zweyte Ehe einzubringen undtdarüber zwischen Vor- undt Nachkindern seines eigenen beliebens undtgefallens zu disponiren, Sölten auch sechstens der in dieser Ehe procre-
st Die Stelle ist im Original verwischt und daher nicht zu entziffern.