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1 (1817) Erfahrungsseelenlehre, Logik, Metaphysik und Aesthetik
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Seite
134
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rz-x Logik oder Vernunftlehre.

10) Man muß von dem Zeugen versichert seyn,daß er Geschicklichkeit genug besessen habe, eineBeobachtung anzustellen.

11) Daß er die nöthigen Vorkenntnisse besessenhabe, die Kunstgriffe Key einem Versuche kann-te, und die Instrumente zu gebrauchen wußte?Der Zeuge erleichtert diese Prüfung, wenn erseine Erfahrungen umständlich, genau und deut-lich beschreibt.

12) Man muß versichert seyn, daß ihn Kränklich-keit, Flüchtigkeit, Vorurtheile, u. d. gl. nichtgehindert haben.

iz) Wenn viele Augenzeugen -eine Erfahrung be-stätigen, und ihrem Zeugnisse nicht von Zeit-genossen widersprochen wird, so wachst dieGlaub-tvürdigkeit: vorausgesetzt, daß keine Schwärme-rei oder Vorurtheile im Wege gewesen sind.

14) Was sich mit den gemeinsten Fähigkeiten wahr-nehmen läßt, dafür können Ungelehrte und ge-meine Leute eben so gut ein Zeugniß ablegen,als Gelehrte.

15) Di« unmittelbaren Zeugen gelten mehr, alsdie mittelbaren. Die Glaubwürdigkeit der letz-1«n nimmt in dem Maaße ab, als sie später ge-lebt oder weiter von dem Ort entfernt waren,wo die Sache geschehest ist.

16) Ein bloßes Gerücht, wovon man keinen Un-

mittelbaren Zeugen kennt, verdient wenigGlauben.- ^