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7 (1847) [Hex - Jus]
Entstehung
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364 Jndtrecte Steuern.

dürfniffe geltend gemacht wird. Auch diese Steuern heißen dann directe Steuern; unddiese weitere Bedeutung des Wortes ist die gewöhnlichere. >

Alle Steuern also, welche unmittelbar auf gewisse Gattungen oder Gegenstände des §Besitzes und Erwerbes gelegt sind, heißen hiernach directeSteuern; und es gehörenalso hierher die Grund-Steuer, die Häuser-Steuer, die G efa ll-Steuer, dieCapitalien-Steuer, die Gew erb-Steuer, die Beso ld ungs-Steuer, die (ne-ben den eben bemerkten Steuern etwa zur Vervollständigung ihres Systems noch einzu-führende, mithin nicht alleinige) Einkommens-Steuer (desjenigen Einkom- Imens nehmlich, welches von Quellen, die oben nicht benannt wurden, abfließt), eben so die I

(nicht alleinige, sondern neben allen übrigen Steuern, etwa in Nothfallen als außerordent- ^

liche Abgabe, erhobene) Vermögens- Steuer (welche, so wie die Einkommenssteuer, inder Regel als Elassen-Steuer vorkommt); auch die Mob i l ien-Steuer und endlich ldie Kopf-Steuer (weil ja auch der Kopf ein werthhabendes und ein dem Staate zumSchutze anempfohlenes Besitzthum ist). Man könnte selbst einige der sonst gewöhnlichunter den indirekten Steuern oder unter der Rubrik der zufälligen Staatseinnah-men aufgeführten Abgaben, wie z. B. dieJustiz- und Polizeitaxen, das Stra-ße n - Geld u. s. w., in so fern unter den Begriff der direkten Steuern bringen, als sie >unter dem Titel eines verhältnißmäßigen Ersatzes für einen von Seite des Staates(d. h. seiner Behörden oder Anstalten) erhaltenen besonderen Dienst oder Nutzen zuzahlen sind. Denn in so fern beziehen sie sich ja unmittelbar auf dieThe ilnahmean den Wohlthaten des Staatsvereins. Insofern aber ihr Betrag jedesVerhältniß übersteigt, nehmen sie die Natur der indirekten Steuern an, und wirzählen sie darum bei der nachstehenden Ueberst'cht auch wirklich den letzten bei.

Gegen die direkten- wofern sie, eine jede nach der besöndern Natur ih-

res Gegenstandes, wohlgeregelt sind, und zumal wenn sie, alle Gattungen des Besitzesund Erwerbes treffend, die Idee der allgemeinen Vermögens- und Einkommenssteuer ,

wenigstens annähernd oder so viel möglich verwirklichen, ist, wie ziemlich allgemein aner- f

kannt wird, durchaus Nichts einzuwenden; vielmehr sind sieso lange die Einführung derletztgenannten Steuer nicht Statt findet ganz vorzüglich (wenn nicht ausschließend) derEmpfehlung werth. Aber freilich können sie, wenn in Bezug auf den Anschlag oderdie Capitalisirung der verschiedenen ihnen unterworfenen Gegenstände nach unrichtigenGrundsätzen verfahren, oder die Steuerquote in unangemessenem Verhältnisse be-stimmt wird, sehr große Bedrückungen oder sehr ungebührliche Begünstigungen mit sich I

führen, welches Beides zumal alsdann Statt findet, wenn einige Vermögensgattungen ^

(z. B. die Geldcapitale) von ihnen völlig verschont und daher die übrigen um destohärter angelegt werden. Wir beschränken uns hier auf diese wenigen allgemeinen Be- itrachtungen. Ihre nähere Anwendung finden unsere Leser in den einzelnen Arten der di-rekten Steuern gewidmeten besonderen Artikeln (als Grundsteuer, Capital-, Be-svldungs-, G ewerbsteuer u. s. w).

Wir wenden uns zu den indirekten Steuern, dem Gegenstand einer lebhaft ge-führten Cvntroverse, wobei Schule und Schule, un- mehr noch Schule und Praxis sichunversöhnlich entgegenstehen, auch bei dem großen Gewichte der hier und dort aufgestelltenGründe eine Entscheidung kaum anders als auf Art eines Vergleiches, d. h. durch Zu-sammentreffen auf einer r i ch tigen Mitte, möglich scheint.

Fürs Erste muß anerkannt werden, daß den indirekten Steuern kein natürli-ches Rechts fundament eigen ist, daß sie also blos auf rein posi tivem, d. h. aufeiner von der rechtmäßigen Staatsgewalt (in Übereinstimmung mit den Principiendes allgemeinen Staatsrechts und mit dem darüber zu erforschenden wahrenGesammt-willen) ausgegangenen, jedenfalls willkürlichen Festsetzung ruhen, oder blos aussolchem rein positiven Titel eine Rechtsbeständigkeit ansprechen können. Daß jederStaatsangehörige, welcher beitragsfähig ist, und zwar weil er es ist, und indemMaße, als er es ist, zur Theilnahme an der gemeinen Last mit Recht angehalten werde,geht (wie schon oben bemerkt worden) unmittelbar aus Zweck und Inhalt desStaats-vertrages hervor, oder ist die natürliche, rechtsnothwendige Folge des durch denselben