362 Indirekte Steuern.
dieser Proceß des Uebergangs ist es, der manche Fragen des positiven Staatsrechts soschwierig macht.— Wie dieZdee des Staates überhaupt aber in das Bewußtseinder Zeit getreten ist, so können wohl auch künftig sich kaum mehr Täuschungen über dieBedingungen erhalten, unter denen sie ihre Verwirklichung verlangt. Es sind natürlichdieselben Ägeutien der Metamorphose, welche die Auflösung der frühern Gesellschafts-formen herbeiführten, unter deren Einfluß die Elemente der Gesellschaft sich zu neuenFormen verbinden werden. — Es gehört dahin vor Allem die Vertiefung derWissensch aft, das klarere Bewußtsein über die Zw ecke des Staatslebens, überdieUrrechte des Menschen, über die Vortheile und Nachtheile bestimmter Rechrs-institute und Wirthschaftsformen. Aber nicht blos die Vertiefung, sondern auch die Ver-breitung der Wissenschaft und Eultur, da seit dem Uebertritt der Wissenschaft aus derForm der Tradition in diejenige der Literatur, was früher Geheimniß einzelner Ständewar, an die Menge verrathen ist und eben damit Wissenschaft und öffentliche Meinungeine zuletzt unwiderstehliche Macht gewonnen haben. - Die Idee des modernenStaats kann ihre Wirklichkeit nur in einer Verfassung haben, in welcher jeder Einzelnein dem Kreise seines durch das Gitter geschriebener Gesetze umschlossenen Rechtsfrei und froh waltet, durch ö fsentli che Rechte in seine Gemeinde ausgenommen, durchpolitische an das Vaterland geknüpft ist, in welcher die Freiheit der Corpora-tion en gleicher Weise durch die Gesetze umwölbt ist, daß sie zwar ungeneckt das Ihrigeordnen, aber zugleich in das allgemeine Staatsleben ausgenommen und der Regierungs-gewalt un t ertha n sind, in welcher das V olk durch öffentliche Interessen verbunden,durch politische Rechte gesichert, zu steigender Veredlung getrieben wird, wo endlich, vonunerschütterlichen Säulen getragen, ein Thron die Kuppel der Verfassung bildet undüber dem Ganzen, heilig, unantastbar, von dem Nimbus fleckenloser Majestät umflossen,von den Edelsten umgeben, von den Weisesten berathen, der König seines Volkes als derGenius desselben waltet. Ein Staat mit dieser Verfassung würde namentlich die Ideeder germanischen Monarchie in ihrer vollen Entwickelung auf der Erde dar-stellen." vr. K. H. Scheidler.
Indirekte und direkte Steuern. Unter Steuern verstehen wir überhauptdiejenigenAbgaben, welche den Staatsangehörigen mit Bezug aufihre allgemeine staatsrechtliche Pflicht, zu den Lasten des gemeinenWesens aus dem Ihrigen beizutragen, aufgelegt werden. Zu ihremBegriffe gehört also der jener Pflicht entsprechende, dem öffentlichen Rechtentfließende Titel der Forderung und des Empfanges; und sind daher keine Steuernjene vielnamigen Bezüge der Staatsgewalt, welche entweder auf einen privatrecht-lichen Titel sich gründen, wie namentlich die aus einem Eigent hume oder dessen viel-artiger Benutzung abfließenden Einkünfte (Domänenectcag in weitester Bedeutung),oder zwar das öffentliche Recht zur Quelle haben, doch nicht eben das jener oben be-merkten Pflicht der Staatsangehörigen entsprechende, sondern irgend ein anderes, z. B.das den sogenannten Regalien des Fiscus —An strenger Bedeutung des Wortes —angeblich zur Grundlage dienende oder das mit der Ausübung der verschiedenen Hoheiten,als Strafrecht, Polizeirecht u.s.w., natürlich verbundene, oder das auf rein fac-tische Zufälle—wiez. B. die Erblosigkeit oder Herrenlosigkeit eines Gutes — sich be-ziehende. Freilich sind unter den „Regalien des Fiscus" manche, die, insofernman sie wirklich zu Gewinnung eines Ertrages benutzt, keinen anderen Rechtsertigungs-grund haben können als eben das Besteuer ungsre cht, und wenn dieser Rechtsbodenihnen mangelt, blos als willkürliches Nehmen oder factische Erp ressung erscheinen;aber wo jenes Erstere der Fall ist, da sind, sie eben auch den Grundsätzen der Be-steuerung unterthan und in einer geläuterten Finanzlehre als wirkliche Steuer»a lfzuführen.
Die Steuern, nach dem oben von denselben aufgestellten Begriffe, werden gewöhnlichin direkte und in directe eingetheilt; und es beruht solche Eintheilung allerdingsauf einem richtigen, das Rechtsfundament der Steuer, nehmlich die oben bezeichnet natür-liche Beitragspflicht der zu Besteuernden, betreffenden Grund. Geht nehmlich die Steuer-