Druckschrift 
7 (1847) [Hex - Jus]
Entstehung
Seite
52
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52 Hochverrat- (politisch).

Vertrage sich zu Auslieferung politisch Angeklagter verpflichtet, ist mindestens zu Aus-treibung derselben in den anderen Welttheil geschritten, und es giebt eine starke, einfluß-reiche Partei, deren Richtung offenbar dahin geht, wider die Genossen der-anderen,gegenwärtig unterdrückten Partei die Regierungen zu einer gemeinschaftlichen, über denganzen Welttheil sich ausbreitenden Verfolgung zu bewegen, vergessend, daß auch ihreeigenen Anhänger die Wohlthat des von ihnen jetzt unsachtsten Princips schon vielfachgenossen, und daß Ereignisse wenigstens möglich sind, welche sie derselben Wohlthatneuerdings könnten bedürftig machen. (S. „Auslieferung ".)

Nicht minder sprechend als durch die von allen Denkenden anerkannte Heiligkeitdes politischen Flüchtlingen zu gewahrenden Asyls drückt die öffentliche Meinung ihrDurchdrungensein von der ganz besonderen Natur der hier in Frage stehenden Verbrechendadurch aus, daß sie —wo nicht erkennbar schlechte Motive zu denselben

bestimmten und wo nickt mit ihnen auch noch gemeine Verbrechen verbundenwurden—die harte Bestrafung misbilligt und die Begnadigung mit Dankund Freude aufnimmt. Jeder Verbrecher zwar, auch der bösartigste, erregt, wenner zum Blutgerüste oder zur Galeere abgeführt oder zu langer Kerkerqual verdammt wird,das Mitleid des fühlenden Mitmenschen; doch überwindet das Gerechtigkeitsgefühl jenesder Weichherzigkeit, oder, der Abscheu vor der Missethat das Erbarmen mit dem Misse-thäter; und wenn Räuber und Mörder, überhaupt gemeine Verbrecher (wenige, ganzbesondere Fälle ausgenommen) von einer Regierung begnadiget, zumal etwa durchein allgemeines Amnestiedecret der wohlverdienten Bestrafung entzogen würden,so würde die Gesellschaft sich selbst wie die Gerechtigkeit dadurch verletzt fühlen und lautihr Misvergnügen oder ihre Entrüstung darüber aussprechen. Man vergleiche nun mitsolchem Gefühle den freudigen Eindruck, welchen damals die von Kaiser Ferdinandfür die italischen Staatsverbrecher verkündete Amnestie unter allen civilisirtenNationen hervorgebracht hat, den weithin schallenden Ruf des Jubels, des Dankes, desLobpreisens, welcher diesen Act einer gleich weisen als humanen Politik belohnte, undeben so die ähnlichen Empfindungen und Aeußerungen im Volke und in der Versamm-lung der Volksvertreter, womit die Nachahmung solches Actes im GroßherzogthumeHessen ausgenommen ward. Fürwahr! solchen Unterschied oder die Quelle desselbenzu verkennen wäre nur der Stupidität oder der Verstocktheit möglich.

Wo aber sind die Gran zen Verwirklich strafbaren, ja schworest strafbaren, sodannder minder oder mehr entschuldbaren oder gar der vollkommen erlaubten, vielleicht selbstpflichtgemäßen Auflehnung oder Gehorsamsverweigerung gegen die Staatsgewalt oderderen zeitlichen Inhaber?? Die Beantwortung dieser Frage ist zwar etwas schwierigund heikel, doch für den aufrichtigen Forscher der Wahrheit, für den unbefangenenBeurtheiler der Verhältnisse die Aufgabe nicht eben unauflöslich. Auch kann die sreimü-thige Beleuchtung der hier zur Sprache zu bringenden Dinge durchaus keine Gefahr fürirgend eine rechtmäßig bestehende und rechtmäßig waltende Regierung mit sich führen,vielmehr muß sie ihren rechtlichen Interessen förderlich sein; wogegen die servilste oderabsolutistischeste Theorie, so wie die terroristischeste Gesetzgebung vergebens gegen dieAussprüche des gesunden Menschenverstandes und gegen die Macht der Thatsachen an-kämpft.

Als im Jahre 1809 Oesterreich durch seine Manifeste die Völker des Rhein-bundes und Italiens zum Aufstande gegen den Unterdrücker des öffentlichen Rechtszu-standes aufforderte, und als 1818 die zu Kalisch versammelten Häupter ähnlicheAufforderungen an die unter widerrechtlich aufgelegtem Joche schmachtenden Nationenerließen: da anerkannten sie wohl auf die unzweideutigste Weise das in g « wissen Fä l-len den Völkern zustehende Recht des Selbsturtheils über die Rechtmäßigkeiteines über sie gekommenen Zustandes und auch der Auflehnung gegen unrechtmäßigeGewalt. Im Allgemeinen ist dadurch die Frage entschieden: es giebt Fälle einererlaubten, vielleicht selbst pflichtmäßigen Widersetzung; und nur das Bestimmen undUnterscheiden solcher Fälle thut noch Noch.

Eine unendliche Menge unter sich verschiedener Falle ist hier gedenkbar und auch