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7 (1847) [Hex - Jus]
Entstehung
Seite
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36 Hochverrat (juristisch).

den Fällen des Staatsverraths zweiten Grades gedrohet und auf diese Weise eine absolutebestimmte Strafe auf Verbrechen der verschiedenartigsten Verschuldung gesetzt. Der Be-griff des Staatsverrathes wurde im Art. 305 auf viele Handlungen ausgedehnt, welchenauch nicht die geringste hochverrätherische Absicht zum Grunde liegt, z. B. wenn Jemanddie Einmischung einer fremden Macht wegen seiner Rechtsansprüche veranlaßt«, oder wenner Gesandte fremder Staaten beleidigte. Am Nachtheiligsten war es, daß das Gesetz überdie wichtigste Frage, über den Anfangspunkt der Strafbarkeit des Versuchs, sich nicht er-klärte. Da nun nach dem bairischen Gesetzbuch« auch der entfernte Versuch, also derdurch bloße Vorbereitungen verübte, schon mit Strafe bedrohet ist, so konnte es nicht feh-len, daß man den Kreis der Versuchshandlungen des Hochverrathes aus eine sehr willkür-liche Weise aus die entferntesten, häufig als unreife Plane eines augenblicklich aufgeregtenKopfes vorkommenden Aeußerungen ausdehnen konnte. Auch war es zu hart, wenn schondie Aufforderung (ein sehr unbestimmter Ausdruck) zu einem staatsverratherischen Auf-ruhrs in öffentlich versammelter Volksmenge oder durch Verbreitung von Schriften alsnächster Versuch (also mit Kettenstrafe oder Zuchthaus auf unbestimmte Zeit nach Art.60 zu bestrafen) erklärt wurde.

Große Fortschritte waren in dieser Lehre durch die neuesten Gesetzbücher und Entwürfegemacht. In dem sächfischen Strafgesetzbuchs^) ist der Begriff des Hochverrathes ein-geschränkt und durch Bezeichnung der dahin gehörigen Handlungen genauer charakterisirt;es ist ein g ew a ltsa m er Angriff gefordert. Die Verschwörung ist nicht mehr mit demvollendetsten Verbrechen zusamlnengeworfen, sondern als eigenes Verbrechen mit Strafe(für die gemeinen Theilnehmer mit 3 bis 10 Jahren Zuchthaus) bedrohet. Der Kreis derHandlungen, welche nach Art. 87 Staatsverrath begründen sollen, ist meist eingeschränktauf solche, die wirklich eine vercätherische Gesinnung klar ausdrücken; Todesstrafe ist beiStaatsverrath nie gedrohet. Ueberall zeigte sich die Absicht, durch eine klare Fassung derwillkürlichen Auslegung vorzubeugen. Die Fehler des Gesetzbuches in dieser Lehre sindjedoch, daß man bei der Verschwörung nicht genug die verschiedenen Grade absondecte (fürden niedrigsten Grad, wo noch Alles unreif ist, erscheint das gedrohete Minimum von 3Jahren zu hoch). Der Art. 84 ist zu unbestimmt, da er jede Handlung zur Vorbereitungdes Hochverrathes schon mit Strafe bedrohet. (Im Entwurfs Art. 83 wurde Verabre-dung zur Verbreitung von Grundsätzen, durch welche die Existenz des Staates gefährdetwird, als ein Beispiel dieser Vorbereitung aufgeführt; nach den Beschlüssen der Kammerwurde dieses weggelassen.) Aber die Gefahr der zu großen Ausdehnung des Strafgebietesist hier unverkennbar; denn welche Urtheile kamen nicht schon vor, wo auch die entfern-testen Handlungen, z. B. Waffenübungen junger Leute, um im Falle, wenn einmal eineRevolution ausbrechen sollte, gerüstet zu sein, oder Aeußerungen, z. B. daß man nicht län-ger den Zustand dulden, sondern mit Gewalt sich Recht schaffen müsse, als Vorbereitun-gen zum Hochverrats»« mit Strafe belegt wurden! Die sächsische Regierung wie die Kam-mern wurden gewiß von den edelsten Absichten geleitet ; aber sie sahen kaum voraus, wieinsbesondere in aufgeregten Zeiten ein Artikel, wie Art. 84, irrig verstanden und angewen-det werden kann. In den Art. 87 und 88 scheinen doch manche Handlungen, denen ent-schieden nicht verrätherische Gesinnung zum Grunde liegt, zum Staatsverrath« gezählt zusein. In dem würtembergischen Entwurf«^), wie er von den Kammern angenommenwurde, sind gleichfalls die Aufzählung der Handlungen, welche den Hochverrats» begründensollen, die Drohung einer geringeren Strafe, wenn die Verschwörung nochkeinen Angriffzur Folge hatte, der Art. 135, in welchem dem Staatsverrath« keine Todesstrafe mehr ge-dcohet ist, und das Streben in den Art. 135 und 136, durch eine bestimmte Redaction derAusdehnung des Verbrechens vorzubeugen, wahre Verbesserungen; allein zu den Schat-tenseiten des Entwurfes in dieser Lehre gehört der Art. 132, indem er die in hochverräthe-rischerAbsicht verübte Handlung, die als Vorbereitung zum Hochverrathe anzusehenist, mit Arbeitshaus bedrohet. Der Art. 132 exemplisicirt; die Beispiele aber, welche an-