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deren Aussage nur auf dem Zeugnisse eines einzigen Augen-zeugen beruht. Z. B. Viele behaupten, von Casus gehört zuhaben, daß ihm sein verstorbener Bruder erschienen sey.
6) Von den mittelbaren Zeugen sind diejenigen die glaub-würdigsten, die der Zeit, in welcher sich eine Begebenheit,und dem Orte, wo sie sich zugetragen hat, naher sind, undwelche ihre Nachrichten aus mit kritischem Fleiße unternomme-ner Untersuchung der alten Schriften, Testamente, Monu-mente, Münzen u. dgl. geschöpft haben.
§. -4-
Unterricht.
Ein vortreffliches Mittel zur Erweiterung unserer Er-kenntnisse ist der Unterricht, welcher, soll er vollkommengenannt werden, Vollständigkeit, Gründlichkeit, Wahrheitund Deutlichkeit vereinigen muß. Einige Wissenschaften bedür-fen , um erlernt zu werden, keiner Vorbereitungskenntnisse,andere setzen diese nothwendig voraus; einige erfordern bloßVerstand und Gedächtnis?, wie z. B. die historischen Wissen-schaften, andere, nähmlich die rationalen Erkenntnisse, erhei-schen Thätigkeit der Vernunft, und zu jenen, bey welchen essich, da sie praktisch geübt werden müssen, um Anwendungallgemeiner Regeln auf einzelne Fälle handelt, wird Urtheils-kraft erfordert. Der Unterricht theilt sich in den mündlichenund schriftlichen, von welchen der erster« durch die Leben-digkeit der Darstellung zwar eindringlicher, der andere aberviel ausgebreiteter ist.
§. r5.
Zweckmäßigste Art und Vorth eile des münd-lichen Unterrichtes.
Der Unterrichtende muß von dem Hauptzwecke ausgehen,welchen seine Schüler durch den Unterricht zu erreichen hoffen,und hiernach seinen Vortrag einrichten. Er gewöhne sie, sichmit den Gegenständen, über welche er vorträgt, noch vor der