Druckschrift 
1 (1824) Bibliothek der Humanitäts-Wissenschaften zur Selbstbildung für Jünglinge von reiferem Alter : philosophische Wissenschaften
Entstehung
Seite
91
Einzelbild herunterladen
 

9 *

Bereirwilligkeft des Zeugen, die Wahrheit sagen zu könnenund zu wollen, geprüft werden.

Zur Prüfung der Zeugnisse können die folgendenRegeln dienen:

1) Eine Erzählung, welche widersprechende Angaben ent-hält, macht das ganze Zeugnis; verdächtig; jedoch müssen siewirklich widersprechend seyn, und nicht bloß ungereimt undwidersprechend scheinen.

2 ) Nur Erfahrungen, nicht aber auch Schlüffe aus Er-fahrungen sind auf dasZeugniß Anderer anzunehmen, weil dieletzteren von uns selbst geprüft werden können, und auch ge-prüft werden sollen.

3) Unter sich zusammen hängende, und von mehrerenZeugen bestätigte Erfahrungen gewinnen an Glauben.

4) Ein Zeuge, welcher als ein wahrheitsliebender Mannbekannt ist, verdient Glauben, und seine Glaubwürdigkeitwächst in dem Grade, als er in einem bestimmten Falle beson-dere Beweggründe hatte, die Wahrheit zu sagen, und sich ineiner Lage befand, in welcher er das, was er bezeugt, wissenkonnte oder mußte, und als er aus Liebe zur Wahrheit selbstDinge, die ihm zum Nachtheile gereichen können, nicht ver-schweigt.

5) Bey Prüfung der Zeugnisse müssen wir den Ursachennachforschen, die einen Mangel an Aufrichtigkeit veranlassen,und zur Ausstellung falscher Zeugnisse verleiten können.

6) Wer eine Sache genau zu beobachten bemüht ist, vonFlüchtigkeit, Oberflächlichkeit, Furcht, Aberglauben, Vor-urtheilen u. dgl. frey erachtet werden kann, und die zu dieserBeobachtung nöthigen Vorkenntniffe hat, wird auch richtigbeobachten, und folglich ein unverwerflicher Zeuge seyn.

y) Die Glaubwürdigkeit wächst, wenn eine Erfahrungvon vielen Augenzeugen bestätiget, und ihrem Zeugnisse vongleichzeitigen Zeugen nicht widersprochen wird. Die Menge derZeugen gibt aber keinen glaubwürdigen Beweis, wenn Aber-glaube, Schwärmerey oder Vorurtheile im Spiele sind, oder