Vengw
von Südamerika bietet die Geschichte vonV. nichts bemkrken*wertheS bar, u. in demArtikel Südameriianischer Revolutionskriegist dcr groß« Anlheil, welchen die ProvinzV. und namentlich die Hauptstadt CaraccaSan der Revolution nahm, ausführlich erzählt.So w'e hier die erste Empörung gegendie spanische Herrschaft ausbrach, so warauch V. der Hauptsitz der Föderalisten,denen eS 1830 gelang, die Trennungder Republik Columbia in 3 Theile Neu-Granada, V. und Ecuador zu bewerkstelli-gen. Der General Paez übernahm 1831als Präsident der Republik die Zügel derRegierung, uub durch Weisheit uad Kraftgelang e« ihm, die Ordnung herzustellen,Ackerbau, Handel und Gewerbthätigkeit zuerwecken und alle Parteiungen nieder zuhallen. Paez bemühte sich eine Regulirungder columbischen Schuld zu Wege zu brin,gen, und «S sollten sich deshalb im Septbr.1834 Gesandten der drei Republiken inBogota versammeln, aber der Gesandte vonEcuador blieb aus, und so kam erst imJanuar 1835 ein Vertrag zwischen B. undNeu-Granada über die Sicherste,llung ihresAntheil« an der Nationalschuld zu Stande,obgleich England erklärt hatte, d'e neuenRepubliken vor dieser Regulirung nicht an-erkennen zu wollen: V. übernahm für sei-nen Antheil 1,878,000 Pfund Sterlinge.Eine Ruhistörung, welche am 10. Novem-ber 1831 in Maracaibo vorfiel, wurde vondem General Urdoneta bald wieder unter-drückt, und B. blieb ruhig, obgleich derGeneral Paez am 20. Januar 1835, nach-dem die 4 Jahre seiner Präsidentschaft ab.gelaufen waren, sein Amt niederlegte. Ober gleich di« Wiedererwählung sich verbat,so erfolgte sie doch mit großer Stimmen,Mehrheit sogleich wieder, und nur al» Paezfest auf der Weigerung bestand, wurde am6. Februar der Doctor und Arzt Vargaszu seinem Nachfolger erwählt. Allen Nach-richten zu Folge erfreut auch unter derLeitung dieses Mannes sich V. einer ver-hältnißmäßigen Ruhe und wacht im Wohl,stand u. der Civilisation große Fortschritte,auch sein Handel breitet sich immer weiteraus und so scheint di-je Republik im Ver-gleich zu den andern Freistaaten Süd-Ame-rika'S ein beneidentwertheS Looö gezogenju haben. (v«.)
Venglo (Bot.), s. unter Sosamum.
»etätis (Jahrgebung,GroßiährigkeitSerklärung, Rechtsw.)die Erklärung deS Landesherrn, daß Jemand,d-r noch.nicht volljährig (s. d.) ist, so an.gesehm werden soll, als wäre er dieß.Nur der Landesherr kann vermöge landes-herrlicher Machtvollkommenheit dieses Pri,vilegium geben, keine LandeSbehirde fürsich- Es war nach römischem Rechte dabeierforderlich, daß, wenn di« minderjährig«
Venia aetutis 745
Person weiblichen Geschlechts war, sie we-nigstens daS 18., war sie männlichen Ge-schlechts, da» 20. Lebensjahr erreicht habe(»eta» firrosta). Die Mannspersonmußte der kompetenten Obrigkeit das Re»script des Landesherrn (Majorenni»tätSrescript) in eigener Person, vor«zeigen und das erwähnte Alter durch Ur,künden, außerdem aber ihren bisherigenguten Lebenswandel durch Zeugen beweisen,welche mindestens von keinem niebrigernStande, alt sie selbst waren (rosres icionei).Die Frauenzimmer halten nur ihr erwähn-tes Alte« und ihren guten Ruf, Letztere«durch wenigstens fünf Zeugen, zu erweisen.Jetzt fällt der Unterschied des Geschlecht«hinweg; auch wird nicht das Rescript erstgegeben und dann von der Obrigkeit unter-sucht, sondern der Geschäftsgang ist umge,kehrt. E« wird geprüft, wie alt der Nach-suchende ist (um nicht allzu junge Leuteselbstständig zu machen) und wie er sich be-tragen, besonders ob er Beweise voll guterWirtschaftlichkeit gegeben hat, und es mußeine hinreichende Ursache angeführt werden,warum er vor der Zeit großjährig sein will.Darnach wird an die ober« Behörde u. «nd,lich an den LandeShern berichtet und derEntschluß gefaßt. Da die Sache von derGnade des Landetherrn abhängt, so bindensich diese nicht mehr an die römischen Ge-setze. In der Regel hat der für volljährigErklärt« von dem Tage an, wo daS dieß-fallsige Rescript der Obrigkeit behäadigtwird, nur so weit die Verfügung über seinVermögen, als auch sein Vormund ohneobrigkeitliches Decret für ihn handeln könn-te, als« die Befugniß zur Veräußerung«der Verpfändung feiner Immobilien nichtohne obrigkeitliche Genehmigung, unvoll-kommene Jahrgebung (v. »e. im-perfect,). Soll er diese Befugnisse mithaben» so muß dieß in dem Rescript überdie V- ao. ausgesprochen sein» vollkom-mene Jahrgebung (v. ,s. perfect,).Diese letztere hat er jedes Mal bann fürein bestimmtes Geschäft, wenn er nur zumBehuf« diese« Geschäfte« für großjährigerklärt ist und übrigens minderjährig bleibt.Der V- ,e. steht da« vollkommene Al-ter last»» perfecta), wenn Jemanddie Jahre brr Großjährigkeit wirklich durchsein Alter erlangt hat, gegenüber. Ver-schenken kann «in großjährig Erklärterseine Grundstücke gar nicht. Aber er ist derVormundschaft überhoben und kann sich wieein Großjähriger verpflichten. Auch stehtihm die Wiedereinsetzung in den vorigenStand (s- Hesrirurio in inreAiurn) pichtzu. Die bekannte vierjährig« Zeit zurNachsuchung um Wiedereinsetzung in denvorigen Stand wegen solcher Verletzungen,welche er vor erlangter V. »s. erlitt, sängterst von dem Tage au, wo da« Maiorenni-
tät«-