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des beigezogen wurden. Als sich bi« grd-ßern Landbesitzer, als Grafen und Herzige,zu unabhängigen Fürsten machten, bliebendie größer» Städte fast der einzige Besitzder Kaiser, während andere, nach und nachvon den mächtiger» Basallen unterworfenoder vom Kaiser verpfändet, ihre Rcichsfrei-heit verloren u. noch andere, gleich Anfangsauf den Grund und Boden von Reichsstän-ben erbaut, stets nur Mediatstädtc und niereichefrei gewesen waren. So kam cs, daß esim iS. Jahrh. schon unvcrhältnißmäßig wenigReichsstädte (s. d.) mehr gab, dir sichimmer mehr u. mehr minderten. Die weni-gen bestanden bis zum Reichsdrputations-hauptrcceß I80Z, wo sie zu Gunsten dergrößer» Ncichsfürsten bis auf wenige ein»gezogen worden und auch diese wenigenverloren unter Napoleon ihre Freiheit, bisendlich 1814 die freien Slädtc Hamburg,Lübeck, Bremen, Frankfurt a. M als freieStädte (s. d.) wieder hergestellt wurden.Die Verfassung der Städte blieb, nach einemSchattenbild ver des alten Roms gemodelt,lange Zeit dieselbe, bis endlich die neuereZeit auch hierin wesentliche Aenderungcn her»vorgerufen hat. Fr. Kortüm, Eiustrhungs-geschichle der freistädtischen Bünde im Mit-telalter und in der neuern Zeit. Zürich1827; Gaupp, über teutscke Städtegrün,düng, Srädreoecfassung und Weichbild imMittelalter, Jena 1822; Hüllmann, dasStädtewesen im Mittelalter, 2 Böe,, Bonn1827. (7V. u. LL.)
Stadt (Geogr.), 1i Halbinsel im AmteNordrebergenhuus des Stifts Bergen (Nor-wegen); der daran liegende Thei: des Meer«beißt Stadthav; 2, mehrere mit S. zu-sammen gesetzte Ortsnamen s. unter demHauptnamen, z. B. Stadtbürgel s. unterBürgel.
Stadt-adcl, 1) die sämmtlichen Per-sonen von Adel, welche in einer Stadt woh-nen oder ansässig sind; 2) so v. w. Patri-zier 5).
Stadt am Hof (Geogr.), 1) Land-gericht im Regenkreise (Baiern), grenzt anden Unter-Donankcei«, hat gegen 14 QM.,80,000 Ew., liegt an der Donau, dem Re-gen, der Lader, hat gute Landwirlhschaftund Viehzucht. 2) Hauptstadt hier, ander Donau, ist durch eine schöne Brücke(mit IS Bogen, 1091 Fuß lang 28 Fußbreit, erbaut 1185 —1146) roa RsgcnS-burg (s. d.) getrennt, hat einige katholi-sche Kirchen, lutherisches BethauS, mehrereWohllhätigkeitsanstalten (Hospital, Waisen-haus), 1700 Ew., welche Bier brauen, Ta-bak fertigen und damit, so wie mit Holzund Getreide handeln. Litt am 23. April1309 viel durch die Franzosen.
Stadt-amt, i) eine Bcamtenstelle ineiner Stadt; 2) der zu einer Stadt ge-hörige Gerichtslprevgel. S, > anwalt,in manchen Städten ein hoher Beamter,
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welcher noch über dem Bürgermeister ssrht.S.-arbeit (Conditor), allgemeiner Namesolcher Cvnditorwaaren, welche zum Essenoder zu Spielwerk dienen, im Gegensätzeder Hofarbeit oder der künstlichen Tafel-aufsätze.
Stadtberg (Marsberg, Geogr.),Stadt im Kreiie Brilon des preußischenRegierungsbezirks Arnsberg, an der Die-mel, an und auf einem Berge, wird in dieobere und niedere Stadt (Ober- u. Nieder-Marsberg) eingetheilt, hat eine Krank »-und Irrenanstalt, Kupferbergwerke, Eisen-bärten, Gyps- und Dachschiesgrbrüche und2440 Ew. Vor Zeiten stand hier die altesächsische Festung Heresburg oder Eres-burg, welche Karl d. Gr. eroberte, (tirä.)
Stadt-bier, 1) Bier welches in einerStadt gebraut wird; 2) Bier, welches inder Stadt gebraut wird, wo man sich ebenbefindet. S.-buch, 1) ein Buch ia wel-chem die Statuten und Privilegien einerStadt eingeschrieben sindr 2) ein Buch, inwelchem die gcrichilichen Verhandlungen derstädtischen Behörden eingetragen werden.
Gtadibürgel (Geogr) s. Bürgel 2).
Sladt-chirurgus, ein von einerstädtischen Behörde zum Vesten der Bür-ger und für die gerichtliche Chirurgie an-gestellter Chirprgus, ist dem StadtphysikuSbei und untergeordnet.
Stadt Darmstadt (Geogr), s. unterDarmstadl.
S l a d t< cin l ag e»recht (jus smgo-rii), Gnst an. manchen Orlen das Recht,daß ausgeladene, rum F ilbieten bestimmteWaaren nur an Bürger des Orts, nichtan Fremde verkauft werden dürfen und daßdie Maaren nur erst dann wieder ausge-führt werden können, wenn sie ein Bürgeran e'nen Fremden verkauft. Jetzt woh! alShöebst unzweckmäßig allgemein abgeschafft.
Stadt-selb, 1) die Feldmark einerGeadt; 2) Land, was in jedem Jahre durchPflug, Hacken oder Grabscheide zu einersorafältigen Cultur genützt wird.
Stadt'gericht, dis Gerichtsbehördeeiner Stadt, theils im Gegensatz eines Land-gerichts, theils im Gegensatz der städtischenVerwaltungsbehörde. Bisweilen werdender Vorsitzende, bisweilen aber auch dieBeisitzer so eine« Gerichts Stadtrichtergenannt; in größer» Städte» heißen auchwoh! die Beisitzer Stad tgerich ts rä th e.Sonst waren in vielen Staaten das S. mitdem Stadlrath rereint und der Stadtsyn»dicus oder einer der Bürgermeister fungirleals Vorsitzender in demselben, jetzt findettzses nur noch selten oder in kleinen StädtenStatt, wo es sich nicht der Mühe verlohnt,doppelte Beamte anzustellcn, in andernStädten ist aber da» S. fast immer vonder Verwaltung geschieden. Vgl. Stadtund Rtthscollemum.
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